BundesrechtVerordnungenFestsetzung von pauschalierten Aufwandsentschädigungen für Beamte im Gefangenenaufsichtsdienst an Justizanstalten

Festsetzung von pauschalierten Aufwandsentschädigungen für Beamte im Gefangenenaufsichtsdienst an Justizanstalten

In Kraft seit 17. Dezember 1997
Up-to-date

§ 1

Den Beamten der Justizwache sowie den Beamten des Dienstzweiges „Höherer Dienst an Justizanstalten“, soweit sie im Vollzugsdienst stehen, gebührt eine pauschalierte monatliche Aufwandsentschädigung.

§ 2

(1) Die monatliche Aufwandsentschädigung beträgt

1. für Beamte des Dienstzweiges „Höherer Dienst in Justizanstalten“ und für Beamte der Verwendungsgruppe W 1 18,9 Euro

2. für Beamte der Verwendungsgruppe W 2 und W 3, soweit sie nicht unter Z 3 fallen, 21,1 Euro

3. für in theoretischer Ausbildung stehende provisorische Beamte der Verwendungsgruppe W 3 8,8 Euro

(2) In theoretischer Ausbildung stehen

1. Beamte, die den Einführungslehrgang an der Justizwachschule besuchen oder die unmittelbar zur Dienstleistung in einer Vollzugsanstalt einberufen werden, bis zum Zeitpunkt, zu dem sie voll in den Dienstbetrieb eingegliedert sind und Nachtdienst verrichten können, mindestens aber bis drei Monate nach Dienstantritt;

2. Beamte, die den Lehrgang zur Vorbereitung auf die Dienstprüfung an der Justizwachschule besuchen.

§ 5

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1973 in Kraft.

(2) § 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 393/1997 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(3) § 2 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 312/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.