(1) Für die Ausfüllung von Formblättern wird, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, jede Zeile, die mit Maschinschrift ausgefüllt wird, als eine volle Zeile bewertet. Streichungen bleiben unberücksichtigt, Zusätze mit Maschinschrift in Formblättern sind unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 2 Abs. 2 nach Zeilen zu bemessen.
(2) Für die Ausfüllung mit Maschinschrift werden nachstehende Formblätter wie folgt bewertet:
1. jeder mit Schreibmaschine geschriebene Grundbuchsauszug ohne Rücksicht auf die Seitenzahl mit 80 Zeilen;
2. alle Briefumschläge mit und ohne Rückschein sowie die Zustellscheine mit 2 Zeilen.
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