(1) Für jede Seite über der Normalleistung gebührt eine Schreibprämie, für jede Seite nach Ansage überdies eine Ansageprämie. Unter Ansage ist sowohl die unmittelbare mündliche Ansage als auch die mittelbare Ansage unter Verwendung eines Schallträgers zu verstehen.
(2) Die Schreibprämie beträgt 0,037 vH und die Ansageprämie 0,0056 vH des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung. Für jede begonnene Zeile gebührt der aliquote Teil der Prämie. § 7 Abs. 3 Gehaltsgesetz 1956 ist anzuwenden.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise