(1) Die Normalleistung besteht in der Herstellung einer Schreibarbeit von drei Seiten innerhalb einer Stunde. Für die Ermittlung der Normalleistung und der sie übersteigenden Mehrleistung sind nur Schreibarbeiten zu zählen, die von einem Bediensteten tatsächlich durch Anschlag auf einer Schreibmaschine oder einem Textverarbeitungsgerät erbracht werden; Schreibarbeiten zur Übertragung von Hauptverhandlungsprotokollen (§ 271 StPO) zählen doppelt. Eine Maschinschreibseite hat 32 Zeilen mit je mindestens 55 Schriftzeichen oder Zwischenräumen, eine Textverarbeitungsseite mindestens 1760 Schriftzeichen oder Zwischenräume zu enthalten.
(2) Zeilen zu Beginn eines neuen Absatzes können um 5 Zwischenräume weniger enthalten. Endzeilen gelten als volle Zeilen. Die Geschäftszahl und die Aufschrift gelten zusammen als eine Zeile, ebenso beim Abschluß die Angabe des Gerichtes (der staatsanwaltschaftlichen Behörde), der Abteilung (des Referates) und des Tages. Durchschläge sind nicht besonders zu rechnen; Formblätter, die im Durchdruckverfahren gleichzeitig ausgefüllt werden können, gelten als ein Stück.
(3) Die für das Korrigieren, Ergänzen und Ausdrucken gespeicherter Texte erforderlichen Arbeiten zählen für die Ermittlung der Normalleistung und der sie übersteigenden Mehrleistung in der Weise, daß bei der Herstellung des Erstdruckes der Reinschrift zusätzlich eine halbe Seite pro gespeicherter Seite zu rechnen ist. Mit dieser Pauschalierung sind auch alle anderen Arbeiten, die für die Bedienung eines Textverarbeitungsgerätes und für die Herstellung von Ausdrucken erforderlich sind, abgegolten.
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