Institutsdirektoren-Zulagenverordnung
§ 1
Es werden zugewiesen:
1. das Institut für Übersetzer- und Dolmetscherausbildung der Universität Wien der Dienstzulagengruppe I,
2. das Institut für Übersetzer- und Dolmetscherausbildung der Universität Graz der Dienstzulagengruppe II,
3. das Institut für Übersetzer- und Dolmetscherausbildung der Universität Innsbruck der Dienstzulagengruppe III,
4. das Universitäts-Sportinstitut der Universität Wien der Dienstzulagengruppe I,
5. das Universitäts-Sportinstitut der Universität Graz der Dienstzulagengruppe I,
6. das Universitäts-Sportinstitut der Universität Innsbruck der Dienstzulagengruppe I,
7. das Institut für Bildungsförderung und Sport der Montanuniversität Leoben der Dienstzulagengruppe III,
8. das Universitäts-Sportinstitut der Universität Salzburg der Dienstzulagengruppe III,
9. das Universitäts-Sportinstitut der Universität Linz der Dienstzulagengruppe IV,
10. das Universitäts-Sportzentrum Schmelz in Wien der Dienstzulagengruppe II.
11. das Universitäts-Sportinstitut der Universität für Bildungswissenschaften Klagenfurt der Dienstzulagengruppe V,
12. das Fremdsprachenzentrum der Universität Linz der Dienstzulagengruppe III.
§ 2
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird der § 2 Abs. 3 der Schulleiter-Zulagenverordnung 1966, BGBl. Nr. 192, aufgehoben.
§ 3
Das Fremdsprachenzentrum der Universität Linz wird für die Zeit vom 1. März 1984 bis 30. September 1986 der Dienstzulagengruppe V zugewiesen.