(1) Die Berechtigung zur unentgeltlichen Beförderung ist durch den Schwerkriegsbeschädigtenausweis – Muster C – nachzuweisen.
(2) Die Einzelheiten über den Schwerkriegsbeschädigtenausweis, insbesondere über seine Ausstellung und Gültigkeitsdauer sowie über die Zuständigkeit für Beschwerdeentscheidungen, sind in den Bestimmungen über den Schwerkriegsbeschädigtenausweis geregelt.
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