Ausnahmen von dem Grundsatz, daß die durch die Verordnung bedingten Fahrgeldausfälle bis zum Ablauf des auf das Kriegsende folgenden Rechnungsjahres nicht erstattet werden (§ 4), kommen insbesondere dann in Betracht, wenn ein Verkehrsunternehmen in außergewöhnlich starkem Maße der unentgeltlichen Benutzung durch Kriegsbeschädigte und Gleichstehende ausgesetzt ist und seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit dadurch erheblich beeinträchtigt wird. Das Nähere hierüber wird bestimmt werden, sobald die praktische Auswirkung der Verordnung zu übersehen ist.
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