BundesrechtVerordnungenWaffenbücherverordnung

Waffenbücherverordnung

In Kraft seit 01. Januar 1999
Up-to-date

§ 1 Behördenzuständigkeit

Behörden im Sinne dieser Verordnung sind die Bezirksverwaltungsbehörden, im Wirkungsbereich von Bundespolizeibehörden diese.

§ 2 Allgemeine Bestimmungen

(1) Die Waffenbücher sind zu führen

1. in Buchform entsprechend den Bestimmungen des § 3 oder

2. automationsunterstützt entsprechend den Bestimmungen des § 4.

(2) Die Waffenbücher sind getrennt zu führen für

1. verbotene Schußwaffen und Schußwaffen, die Kriegsmaterial sind,

2. genehmigungspflichtige Schußwaffen,

3. meldepflichtige und sonstige Schußwaffen und

4. Munition für Faustfeuerwaffen (§ 24 WaffenG).

(3) Gewerbetreibende haben die Waffenbücher für Schußwaffen entsprechend den Mustern 1 und 2 der Anlage zu führen. Die Waffenbücher für Munition sind entsprechend den Mustern 3 und 4 der Anlage zu führen. Der Nachweis der Erwerbsberechtigung hat durch die jeweils erforderliche Urkunde oder den amtlichen Lichtbildausweis zu erfolgen.

(4) Alle Eintragungen in die Waffenbücher müssen in deutscher Sprache vorgenommen werden.

(5) Die Waffenbücher sind bei Endigung der Gewerbeberechtigung (§ 85 GewO 1994) zu schließen. Geschlossene Waffenbücher sind unverzüglich der Behörde abzuliefern. Teile der Waffenbücher können nach Ablauf von zehn Jahren nach der letzten Eintragung an die Behörde übergeben werden.

§ 3 In Buchform geführte Waffenbücher

(1) Die in Buchform geführten Waffenbücher müssen dauerhaft gebunden und mit fortlaufenden Seitenzahlen versehen sein. Vor Eröffnung eines Waffenbuches ist dieses der Behörde vorzulegen und von dieser zu vidieren.

(2) Alle Eintragungen in die Waffenbücher müssen dauerhaft und gut lesbar vorgenommen werden. Eintragungen in die Waffenbücher dürfen auch im Fall einer Korrektur nicht unleserlich gemacht werden.

(3) Gewerbetreibende sind verpflichtet, die Waffenbücher jederzeit auf Verlangen der Behörde vorzulegen. Dies gilt nicht, soweit gemäß § 2 Abs. 5 Waffenbücher oder Teile von diesen bereits an die Behörde übergeben worden sind.

§ 4 Automationsunterstützt geführte Waffenbücher

(1) Der Gewerbetreibende hat der Behörde das von ihm verwendete System sowie jede Änderung desselben bekanntzugeben.

(2) Die Hard- und Software, die zum Führen der Waffenbücher verwendet wird, muß gewährleisten, daß jederzeit Ausdrucke von den gespeicherten Daten hergestellt werden können.

(3) Auf Verlangen der Behörde ist der Gewerbetreibende verpflichtet, dieser Zugriff auf den Datenbestand der Waffenbücher zu gewähren und einen Ausdruck auszuhändigen.

(4) In den Fällen des § 2 Abs. 5 ist das gespeicherte Datenmaterial der Behörde

1. in Form von Disketten oder anderen Datenträgern, wenn die darauf abgespeicherten Daten von der Behörde ausgewertet werden können, oder

2. in Form von Ausdrucken

vorzulegen. Zuvor hat der Vorlagepflichtige bei der Behörde anzufragen, in welcher der zulässigen Arten die Vorlage zu erfolgen hat. Dies ist von der Behörde rechtzeitig mitzuteilen.

§ 5 Inkrafttreten, Übergangsbestimmung

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

(2) Die bisher in Karteiform geführten Waffenbücher sind spätestens bis 1. Jänner 2000 auf Führung in Buchform oder auf automationsunterstützte Führung umzustellen.

Anlage

Muster 1

Eingang Schußwaffen

Anl. 1

Lfd. Nr. Datum Modell Erzeugungsnummer Name und Anschrift des Überlassers, bei Einfuhr zusätzlich Hinweis auf den entsprechenden Nachweis der Einfuhr
Kaliber
Fabrikat
1 2 3 4 5

Muster 2

Ausgang Schußwaffen

Anl. 1

Lfd. Nr. Datum Name und Anschrift des Erwerbers, Geburtsdatum, Geburtsort Nachweis der Erwerbsberechtigung/amtl. Lichtbildausweis, jeweils unter Angabe der ausstellenden Behörde, des Ausstellungsdatums und der Nummer, bei Ausfuhr zusätzlich Hinweis auf den entsprechenden Nachweis der Ausfuhr
1 2 3 4

Muster 3

Eingang Munition

Anl. 1

Kaliber Datum Überlasser Stückzahl
1 2 3 4

Muster 4

Ausgang Munition

Anl. 1

Kaliber Datum Erwerber waffenrechtliche Urkunde Stückzahl
1 2 3 4 5