BundesrechtVerordnungenBodenleger-Ausbildungsordnung§ 10

§ 10

In Kraft seit 01. Juli 1998
Up-to-date

01.07.1998

Fachzeichnen

§ 10. (1) Die Prüfung hat die Anfertigung einer Verlegeskizze nach Angabe zu umfassen.

(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in der Regel in 40 Minuten durchgeführt werden kann.

(3) Die Prüfung ist nach 60 Minuten zu beenden.

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