BundesrechtVerordnungenTierpfleger-Ausbildungsordnung

Tierpfleger-Ausbildungsordnung

In Kraft seit 01. Juli 1997
Up-to-date

§ 1

01.07.1997

Einrichtung des Lehrberufes Tierpfleger

§ 1. (1) Es wird der Lehrberuf Tierpfleger mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

(2) Der Lehrberuf „Tierpfleger'' wird mit keinem anderen Lehrberuf verwandt gestellt.

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Anrechnung der Lehrzeit

Lehrberuf Lehrzeit Verwandter auf den verwandten

in Jahren Lehrberuf Lehrberuf

Lehrjahr Ausmaß

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Tierpfleger 3 - - -

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(3) In der Lehrberufsliste (Anlage zur Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Lehrberufsliste erlassen wird, BGBl. Nr. 268/1975, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 638/1996) wird daher bei dem Lehrberuf „Tierpfleger'' die Tabelle gemäß Abs. 2 eingefügt.

§ 2

01.07.1997

Berufsprofil

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:

1. Pflegen, Betreuen und Versorgen von Wild- und Zootieren, Labortieren und Haustierrassen,

2. Durchführen von Maßnahmen zur Erhaltung der Tiergesundheit,

3. Wahrnehmen, Messen und Beurteilen von Krankheiten und Verhaltensänderungen bei Tieren,

4. Tiere züchten und aufziehen,

5. Beschaffen, Lagern, Zubereiten und Anwenden von Futtermitteln, Füttern und Tränken,

6. Herrichten und Warten von Tierunterkünften,

7. Warten, Instandsetzen und Handhaben von technischen Einrichtungen, Geräten und Arbeitsbehelfen,

8. rationelle Energieverwendung der betrieblichen Energiequellen unter dem Aspekt des Umweltschutzes,

9. Durchführen von Tiertransporten,

10. Anwenden der Bestimmungen über den Tierschutz,

11. Mithilfe bei tierärztlichen Tätigkeiten und Pflege von kranken Tieren,

12. Mithilfe bei wissenschaftlichen Projekten,

13. Weitergabe von Fachwissen über Tiere,

14. Erkennen, Beurteilen und Beherrschen von betrieblich relevanten Notfallsituationen.

§ 3

01.07.1997

Berufsbild

§ 3. Für den Lehrberuf Tierpfleger wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung qualifizierter beruflicher Tätigkeiten im Sinne des § 2 befähigt wird, die insbesondere das Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

1. Der Lehrbetrieb

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Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr

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1.1 Einrichtungen, Arbeitssicherheit und Unfallverhütung

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1.1.1 Kenntnis der - -

Betriebsvorschriften

und berufsbezogenen

Arbeitsschutz-

vorschriften

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1.1.2 Kenntnis berufsbezogener Vorschriften über -

Gesundheit und Hygiene und des

Tierseuchengesetzes

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1.1.3 Kenntnis der Unfallgefahren sowie der einschlägigen

Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit,

insbesondere im Umgang mit elektrischem Strom, Reinigungs-,

Desinfektions- und Schädlingsbekämpfungsmitteln,

gefährlichen, giftigen und infizierten Tieren und Beachtung

der Sicherheitsvorschriften

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1.1.4 - - Kenntnis der

Ersten Hilfe für

Betriebsersthelfer

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1.1.5 - - Kenntnis der

Brandschutz-

einrichtungen

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1.1.6 Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Vorschriften

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1.2 Ausbildung in der Lehre

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1.2.1 Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 BAG)

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1.2.2 - - Grundkenntnisse

über einschlägige

Weiterbildungs-

möglichkeiten

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1.3 Umweltschutz und rationelle Energieverwendung

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1.3.1 Kenntnis arbeitsplatzbezogener Ursachen von Umweltbelastung

und Möglichkeiten von deren Vermeidung bzw. Beseitigung

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1.3.2 Kenntnis der betrieblich verwendeten Energiequellen und deren

rationelle Verwendung

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1.3.3 Kenntnis der Beseitigung von Abwässern und Abfällen sowie

Tierkörpern und Tierkörperteilen unter Beachtung der

gesetzlichen Bestimmungen

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1.4 Anwendung der Bestimmungen über den Tierschutz

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1.4.1 Kenntnis der einschlägigen Vorschriften des Tierschutzes

(insbesondere der Abschnitte Tierhaltung, Eingriffe und

Tötung von Tieren, Beseitigung verstorbener Tiere,

Tiertransport und Artenschutz)

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1.5 Einrichtungen, Geräte und Arbeitsbehelfe

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1.5.1 Kenntnis über Geräte und Arbeitsbehelfe zur Futtermischung,

Reinigung, Desinfektion, Sterilisation, Gewichtbestimmung und

Klimakontrolle

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1.5.2 Handhaben und Instandhalten der im Betrieb verwendeten, unter

1.5.1 angeführten Geräte und Arbeitsbehelfe

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2. Tierhaltung und Tierwartung

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Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr

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2.1 Grundkenntnisse der Biologie in der praktischen Anwendung

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2.1.1 Beschreibung des - -

Körperbaues am

lebenden Tier

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2.1.2 Grundkenntnisse über - -

die Lage der Organe

geöffneter toter

Wirbeltiere

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2.1.3 Grundkenntnisse der - -

Körperorgane und

ihrer Funktionen

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2.1.4 Kenntnis der Lebensweise von Wirbeltieren unter natürlichen

Lebensbedingungen

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2.1.5 Kenntnis über Verhalten und Verhaltensänderungen von Tieren

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2.2 Pflege und Transport von Tieren

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2.2.1 Beurteilen des - -

Allgemeinbefindens

von Tieren

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2.2.2 Tierkörper pflegen

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2.2.3 Kenntnis der Methoden und Hilfsmittel zum Einfangen,

Ergreifen und Umsetzen von Tieren

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2.2.4 - Tiere einfangen, festhalten, einsetzen,

umsetzen, umsperren, umschiebern,

aufstallen und anbinden

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2.2.5 - - Tiere eingewöhnen

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2.2.6 - - Tiergewichte und

-größen schätzen

und messen

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2.2.7 - Tiertransportbehälter auswählen und

einrichten

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2.2.8 - Tiere für den Tiere verladen,

Transport verpacken,

vorbereiten transportieren und

entladen

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2.3 Herrichten und Warten von Tierunterkünften

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2.3.1 Grundkenntnisse über - -

Tierhaltung in

Gebäuden und

Freigehegen

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2.3.2 Tierräume, Tierunterkünfte und deren Einrichtungen reinigen

und desinfizieren unter besonderer Berücksichtigung der

Herstellung von Lösungen von Reinigungs- und

Desinfektionsmittel

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2.3.3 Kenntnis diverser - -

Einstreumittel

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2.3.4 Tierunterkünfte und deren Einrichtungen auf Schäden prüfen

sowie kleine Instandsetzungsarbeiten durchführen

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2.3.5 Planen, Mitgestalten und Pflegen von Gehegebereichen

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2.4. Haus- und Labortiere

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2.4.1 Kenntnisse der Besonderheiten bei der Pflege, Versorgung und

Unterbringung von Haus- und Labortieren

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2.4.2 Verhalten von Labortieren beobachten und Verhaltensänderungen

festhalten

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2.4.3 Tiere und Unterkünfte kennzeichnen

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2.5 Wild- und Zootiere sowie gefährdete Haustierrassen

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2.5.1 Kenntnisse der Besonderheiten bei der Pflege, Versorgung und

Unterbringung

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2.5.2 Mitwirken bei der artgerechten Einrichtung und Ausstattung

der Außenanlagen, Volieren, Aquarien und Terrarien

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2.5.3 - - Pflege von

Aquarien- und

Terrarienpflanzen

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2.5.4 - Kenntnis und Kontrolle von

Sicherheitseinrichtungen für Wildtiere

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3. Allgemeine Tierpflege

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Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr

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3.1 Beschaffung, Lagerung, Zubereitung und Verwendung von Futter,

Füttern und Tränken

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3.1.1 Kenntnis zur Annahme - -

und Lagerung von

Futtermitteln und

Zusatzstoffen

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3.1.2 Bestimmung Bestimmung -

pflanzlicher tierischer

Futtermittel, Futtermittel,

insbesondere Heu-, insbesondere

Stroh- und Fleisch, Fisch und

Getreidearten sowie Tiermehle

Laubfutter und Äste;

Bestimmung von

Giftpflanzen

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3.1.3 - Futtertiere halten Futtertiere unter

und züchten Beachtung

gesetzlicher

Vorschriften töten

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3.1.4 Fütterungs- und Tränkeeinrichtungen kontrollieren und säubern

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3.1.5 - Futter nach Aussehen, Beimischen,

Geruch und Konsistenz prüfen

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3.1.6 Futtermischungen nach Anweisungen Futterrationen

zubereiten zusammenstellen

sowie

standardisierte

Futtermischungen

berechnen und

zusammenstellen

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3.1.7 Futter artgerecht darbieten, insbesondere zu vorgegebenen

Zeiten füttern und tränken

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3.1.8 Kenntnis der Fütterungstechniken, Behavioural Enrichment

(Bereicherung der Verhaltensformen durch Fütterung)

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3.2 Züchten und Aufziehen von Tieren

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3.2.1 - Kenntnis züchterischer Grundbegriffe,

insbesondere Zuchtverfahren und -ziele,

Zuchtfähigkeit und -tauglichkeit

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3.2.2 - Geschlechter bestimmen und

Paarungsbereitschaft von Tieren

feststellen

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3.2.3 - - Zuchtdaten

registrieren

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3.2.4 - Geburtslager, -

Wurfstall und -box

vorbereiten

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3.2.5 - Muttertiere während der Trächtigkeit

betreuen

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3.2.6 - Kenntnis über das Tierverhalten während

der Brut und Aufzucht

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3.2.7 - bei der natürlichen und mutterlosen

Aufzucht mithelfen

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3.2.8 - Mutter- und Jungtiere unter Beachtung

der hygienischen Anforderungen pflegen

und versorgen

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3.2.9 - Jungtiere absetzen, sortieren und

kennzeichnen

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3.3 Maßnahmen zur Erhaltung der Tiergesundheit

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3.3.1 Kenntnis über - -

Veränderungen des

Allgemeinbefindens

von Tieren

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3.3.2 Beobachten und Beurteilen von Krankheitsanzeichen und

Abweichungen in der Tierausscheidung zum Zweck der raschen

Berichterstattung

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3.3.3 - - Proben für die

Untersuchung auf

Endo- und

Ektoparasiten

nehmen

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3.3.4 - - Bekämpfung von

Endo- und

Ektoparasiten nach

Anweisung

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3.3.5 Kenntnis über Maßnahmen zur Verhütung von Verletzungen der

Tiere

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3.3.6 - - Kenntnis über die

anzeigepflichtigen

Tierseuchen

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3.3.7 - - Infektionsverdäch-

tige und kranke

Tiere isolieren

und pflegen

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3.3.8 - - Kenntnis über das

Einrichten und

Betreuen von

Quarantäne und

Notquarantäne

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4. Spezielle Tierpflege

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Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr

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4.1 Mithilfe bei tierärztlichen Tätigkeiten sowie Pflege kranker

Tiere

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4.1.1 Zwangsmaßnahmen und - -

-käfige vorbereiten

und einsetzen

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4.1.2 - - Nehmen und

Weiterleiten von

einfachen

Untersuchungs-

proben

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4.1.3 Protokollführung und einfache Einschlägige

schriftliche Berichterstattung Berechnungen auf

Anweisung des

Tierarztes

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4.1.4 Grundkenntnisse über Geräte und Geräte und

Instrumente für Untersuchungen und Instrumente

Behandlungen für die

Untersuchung,

Behandlung und den

Eingriff

vorbereiten

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4.1.5 Tiere für die Behandlung vorbereiten, Tiere vor und nach

lagern, halten und fixieren Eingriffen

betreuen

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4.1.6 - - Grundkenntnisse

zur Vorbereitung

und Lagerung von

narkotisierten

Tieren

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4.1.7 - nach Anweisung Medikamente

verabreichen, Wunden versorgen und

Verbände anlegen

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4.1.8 - - Kenntnis über

sachgerechtes

Töten von Tieren

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4.2 Bestimmte Pflege und Versorgung von Wild- und Zootieren sowie

Haustierrassen

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4.2.1 Kenntnis über die im Ausbildungsbetrieb -

gehaltenen Tierarten

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4.2.2 Grundkenntnisse über die in Zoologischen Gärten und ähnlichen

Einrichtungen gehaltenen Tierarten; insbesondere deren

geographische Verbreitung und systematische Zuordnung

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4.2.3 Kenntnis über die Pflege, das Füttern und Tränken sowie der

verhaltensgerechten Betreuung von in Zoologischen Gärten und

ähnlichen Einrichtungen gehaltenen Tierarten

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4.2.4 - Verhalten von Wildtieren beobachten und

Verhaltensänderungen feststellen

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4.2.5 Kenntnis der Sicherheitsvorschriften bei der Pflege von

Wildtieren

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4.3 Bestimmte Pflege und Versorgung von Labortieren

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4.3.1 Grundkenntnisse über - -

die Labortierhaltung

sowie deren Ethik

und gesetzliche

Grundlagen

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4.3.2 Grundkenntnisse über - -

Tierhaltung im

Laborbereich

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4.3.3 Beobachten und Überwachen von Labortieren zum Zweck der

Berichterstattung

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4.3.4 Einschlägige Berechnungen, Protokollführung und schriftliche

Berichterstattung, insbesondere von Raumtemperatur,

Luftfeuchte und Aktivitätszeiten im Tierbereich sowie äußeren

Einflüssen

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4.3.5 Kenntnisse über mikrobiologische Infektionskreise,

insbesondere Wasser-Luft-Kreislauf und Desinfektion

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4.3.6 Kenntnis über die Pflege, das Füttern und Tränken der

gebräuchlichsten Labortiere sowie deren verhaltensgerechte

Betreuung

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4.3.7 Grundkenntnisse über zoonotische Krankheitserreger bei

Labortieren, insbesondere Viren, Bakterien und Parasiten

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4.3.8 Grundkenntnisse über die Verwendung von Labortieren,

insbesondere im humanmedizinischen Bereich

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§ 4

01.07.1997

Ausbildung in Form der Doppellehre

§ 4. In Fällen der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings im Lehrberuf Tierpfleger und in weiteren Lehrberufen sind dem Lehrling die Fertigkeiten und Kenntnisse beider Lehrberufe in der in den beiden Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge unter Bedachtnahme auf die sich gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer zu vermitteln.

§ 5

01.07.1997

Gliederung der Lehrabschlußprüfung

§ 5. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Tierpfleger gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände

1. Prüfarbeit,

2. Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände

1. Fachrechnen,

2. Fachkunde.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat die Erreichung des Lehrzieles der letzten Klasse der Berufsschule für den Lehrberuf Tierpfleger oder den erfolgreichen Abschluß einer die Lehrzeit im Lehrberuf Tierpfleger ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule, deren Sonderformen einschließlich der Schulversuche nachgewiesen hat.

§ 6

01.07.1997

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

§ 6. (1) Die Prüfung im Gegenstand Prüfarbeit hat folgende Tätigkeiten zu umfassen:

1. Einrichten von Tierunterkünften,

2. Zusammenstellen des Futters für eine bestimmte Tierart oder -gruppe,

3. Zusammenstellen von Zuchttieren laut gewünschtem Zuchtverfahren und Geschlechtsverhältnis,

4. Vorbereiten für tierärztliche Behandlung oder für einen Tierversuch,

5. Vorbereiten eines Tiertransportes einschließlich der Tiertransportpapiere,

6. Wägen, Sortieren und Markieren von Labortieren.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sechs Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.

(3) Die Prüfung im Gegenstand Prüfarbeit ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden.

§ 7

01.07.1997

Fachgespräch

§ 7. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.

(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind Prüfstücke, Materialproben, Demonstrationsobjekte, Werkzeuge, Zeichnungen oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sowie über einschlägige Umweltschutz- und Entsorgungsmaßnahmen sind miteinzubeziehen.

(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfungskandidaten 15 Minuten dauern. Es ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

§ 8

01.07.1997

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 8. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüfungskandidaten sind entsprechend zu kennzeichnen.

§ 9

01.07.1997

Fachkunde

§ 9. (1) Die Prüfung im Gegenstand Fachkunde hat die stichwortartige Durchführung je einer Prüfungsaufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

1. Tierernährung,

2. Genetik und Zuchtmethodik,

3. Hygiene,

4. Krankheitslehre,

5. Haltungs-, Pflege- und Fütterungstechnik.

(2) Die Fachkunde kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich fünf Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

§ 10

01.07.1997

Fachrechnen

§ 10. (1) Die Prüfung im Gegenstand Fachrechnen hat die Durchführung je einer Prüfungsaufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

1. Futterberechnung,

2. Zuchtberechnung,

3. Berechnung von gewünschten Konzentrationen,

4. Preiskalkulation.

(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 40 Minuten durchgeführt werden können.

(3) Das Fachrechnen ist nach 60 Minuten zu beenden.

§ 11

01.07.1997

Wiederholungsprüfung

§ 11. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden.

(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit „Nicht genügend'' bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „Nicht genügend'' bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen festzusetzen, wann innerhalb des Zeitraumes von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.

(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit „Nicht genügend'' bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung abgelegt werden.

§ 12

01.07.1997

Anwenden der Allgemeinen Lehrabschlußprüfungsordnung

§ 12. Im übrigen ist auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Tierpfleger die Allgemeine Lehrabschlußprüfungsordnung, BGBl. Nr. 670/1995, anzuwenden.

§ 15

01.07.1997

Schluß- und Übergangsbestimmungen

§ 15. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1997 in Kraft.

(2) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Tierpfleger, Verordnung BGBl. Nr. 347/1975 (Anlage 12 - Verhältniszahlen) und Verordnung BGBl. Nr. 244/1982 (Artikel 2 - Berufsbild) treten - unbeschadet § 16 Abs. 1 - mit Ablauf des 30. Juni 1997 außer Kraft.

(3) Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Tierpfleger, BGBl. Nr. 217/1976, tritt - unbeschadet § 16 Abs. 1 - mit Ablauf des 30. Juni 1997 außer Kraft.

§ 16

01.07.1997

§ 16. (1) Lehrlinge, die am 30. Juni 1997 im Lehrberuf Tierpfleger im dritten Lehrjahr ausgebildet werden, sind entsprechend den im § 15 Abs. 2 angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit auszubilden. Sie können innerhalb eines Jahres nach Lehrzeitende zur Lehrabschlußprüfung gemäß der Verordnung BGBl. Nr. 217/1976 antreten.

(2) Lehrlingen, die am 30. Juni 1997 im Lehrberuf Tierpfleger im dritten Lehrjahr ausgebildet werden, jedoch durch Lehrvertragsänderung zur Ausbildung in den neuen Lehrberuf Tierpfleger überwechseln, sind die bisher im Lehrberuf Tierpfleger zurückgelegten Lehrzeiten zur Gänze anzurechnen.

(3) Lehrlinge, die am 30. Juni 1997 im Lehrberuf Tierpfleger im ersten oder zweiten Lehrjahr ausgebildet werden, sind nach der „Tierpfleger-Ausbildungsordnung'' weiter auszubilden.