Vorwort
§ 1
01.07.1997
Einrichtung des Lehrberufes Tierpfleger
§ 1. (1) Es wird der Lehrberuf Tierpfleger mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2) Der Lehrberuf „Tierpfleger'' wird mit keinem anderen Lehrberuf verwandt gestellt.
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Anrechnung der Lehrzeit
Lehrberuf Lehrzeit Verwandter auf den verwandten
in Jahren Lehrberuf Lehrberuf
Lehrjahr Ausmaß
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Tierpfleger 3 - - -
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(3) In der Lehrberufsliste (Anlage zur Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Lehrberufsliste erlassen wird, BGBl. Nr. 268/1975, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 638/1996) wird daher bei dem Lehrberuf „Tierpfleger'' die Tabelle gemäß Abs. 2 eingefügt.
§ 2
01.07.1997
Berufsprofil
§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:
1. Pflegen, Betreuen und Versorgen von Wild- und Zootieren, Labortieren und Haustierrassen,
2. Durchführen von Maßnahmen zur Erhaltung der Tiergesundheit,
3. Wahrnehmen, Messen und Beurteilen von Krankheiten und Verhaltensänderungen bei Tieren,
4. Tiere züchten und aufziehen,
5. Beschaffen, Lagern, Zubereiten und Anwenden von Futtermitteln, Füttern und Tränken,
6. Herrichten und Warten von Tierunterkünften,
7. Warten, Instandsetzen und Handhaben von technischen Einrichtungen, Geräten und Arbeitsbehelfen,
8. rationelle Energieverwendung der betrieblichen Energiequellen unter dem Aspekt des Umweltschutzes,
9. Durchführen von Tiertransporten,
10. Anwenden der Bestimmungen über den Tierschutz,
11. Mithilfe bei tierärztlichen Tätigkeiten und Pflege von kranken Tieren,
12. Mithilfe bei wissenschaftlichen Projekten,
13. Weitergabe von Fachwissen über Tiere,
14. Erkennen, Beurteilen und Beherrschen von betrieblich relevanten Notfallsituationen.
§ 3
01.07.1997
Berufsbild
§ 3. Für den Lehrberuf Tierpfleger wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung qualifizierter beruflicher Tätigkeiten im Sinne des § 2 befähigt wird, die insbesondere das Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.
1. Der Lehrbetrieb
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Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr
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1.1 Einrichtungen, Arbeitssicherheit und Unfallverhütung
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1.1.1 Kenntnis der - -
Betriebsvorschriften
und berufsbezogenen
Arbeitsschutz-
vorschriften
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1.1.2 Kenntnis berufsbezogener Vorschriften über -
Gesundheit und Hygiene und des
Tierseuchengesetzes
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1.1.3 Kenntnis der Unfallgefahren sowie der einschlägigen
Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit,
insbesondere im Umgang mit elektrischem Strom, Reinigungs-,
Desinfektions- und Schädlingsbekämpfungsmitteln,
gefährlichen, giftigen und infizierten Tieren und Beachtung
der Sicherheitsvorschriften
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1.1.4 - - Kenntnis der
Ersten Hilfe für
Betriebsersthelfer
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1.1.5 - - Kenntnis der
Brandschutz-
einrichtungen
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1.1.6 Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
Vorschriften
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1.2 Ausbildung in der Lehre
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1.2.1 Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden
Verpflichtungen (§§ 9 und 10 BAG)
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1.2.2 - - Grundkenntnisse
über einschlägige
Weiterbildungs-
möglichkeiten
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1.3 Umweltschutz und rationelle Energieverwendung
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1.3.1 Kenntnis arbeitsplatzbezogener Ursachen von Umweltbelastung
und Möglichkeiten von deren Vermeidung bzw. Beseitigung
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1.3.2 Kenntnis der betrieblich verwendeten Energiequellen und deren
rationelle Verwendung
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1.3.3 Kenntnis der Beseitigung von Abwässern und Abfällen sowie
Tierkörpern und Tierkörperteilen unter Beachtung der
gesetzlichen Bestimmungen
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1.4 Anwendung der Bestimmungen über den Tierschutz
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1.4.1 Kenntnis der einschlägigen Vorschriften des Tierschutzes
(insbesondere der Abschnitte Tierhaltung, Eingriffe und
Tötung von Tieren, Beseitigung verstorbener Tiere,
Tiertransport und Artenschutz)
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1.5 Einrichtungen, Geräte und Arbeitsbehelfe
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1.5.1 Kenntnis über Geräte und Arbeitsbehelfe zur Futtermischung,
Reinigung, Desinfektion, Sterilisation, Gewichtbestimmung und
Klimakontrolle
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1.5.2 Handhaben und Instandhalten der im Betrieb verwendeten, unter
1.5.1 angeführten Geräte und Arbeitsbehelfe
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2. Tierhaltung und Tierwartung
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Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr
---------------------------------------------------------------------
2.1 Grundkenntnisse der Biologie in der praktischen Anwendung
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2.1.1 Beschreibung des - -
Körperbaues am
lebenden Tier
---------------------------------------------------------------------
2.1.2 Grundkenntnisse über - -
die Lage der Organe
geöffneter toter
Wirbeltiere
---------------------------------------------------------------------
2.1.3 Grundkenntnisse der - -
Körperorgane und
ihrer Funktionen
---------------------------------------------------------------------
2.1.4 Kenntnis der Lebensweise von Wirbeltieren unter natürlichen
Lebensbedingungen
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2.1.5 Kenntnis über Verhalten und Verhaltensänderungen von Tieren
---------------------------------------------------------------------
2.2 Pflege und Transport von Tieren
---------------------------------------------------------------------
2.2.1 Beurteilen des - -
Allgemeinbefindens
von Tieren
---------------------------------------------------------------------
2.2.2 Tierkörper pflegen
---------------------------------------------------------------------
2.2.3 Kenntnis der Methoden und Hilfsmittel zum Einfangen,
Ergreifen und Umsetzen von Tieren
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2.2.4 - Tiere einfangen, festhalten, einsetzen,
umsetzen, umsperren, umschiebern,
aufstallen und anbinden
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2.2.5 - - Tiere eingewöhnen
---------------------------------------------------------------------
2.2.6 - - Tiergewichte und
-größen schätzen
und messen
---------------------------------------------------------------------
2.2.7 - Tiertransportbehälter auswählen und
einrichten
---------------------------------------------------------------------
2.2.8 - Tiere für den Tiere verladen,
Transport verpacken,
vorbereiten transportieren und
entladen
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2.3 Herrichten und Warten von Tierunterkünften
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2.3.1 Grundkenntnisse über - -
Tierhaltung in
Gebäuden und
Freigehegen
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2.3.2 Tierräume, Tierunterkünfte und deren Einrichtungen reinigen
und desinfizieren unter besonderer Berücksichtigung der
Herstellung von Lösungen von Reinigungs- und
Desinfektionsmittel
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2.3.3 Kenntnis diverser - -
Einstreumittel
---------------------------------------------------------------------
2.3.4 Tierunterkünfte und deren Einrichtungen auf Schäden prüfen
sowie kleine Instandsetzungsarbeiten durchführen
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2.3.5 Planen, Mitgestalten und Pflegen von Gehegebereichen
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2.4. Haus- und Labortiere
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2.4.1 Kenntnisse der Besonderheiten bei der Pflege, Versorgung und
Unterbringung von Haus- und Labortieren
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2.4.2 Verhalten von Labortieren beobachten und Verhaltensänderungen
festhalten
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2.4.3 Tiere und Unterkünfte kennzeichnen
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2.5 Wild- und Zootiere sowie gefährdete Haustierrassen
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2.5.1 Kenntnisse der Besonderheiten bei der Pflege, Versorgung und
Unterbringung
---------------------------------------------------------------------
2.5.2 Mitwirken bei der artgerechten Einrichtung und Ausstattung
der Außenanlagen, Volieren, Aquarien und Terrarien
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2.5.3 - - Pflege von
Aquarien- und
Terrarienpflanzen
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2.5.4 - Kenntnis und Kontrolle von
Sicherheitseinrichtungen für Wildtiere
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3. Allgemeine Tierpflege
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Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr
---------------------------------------------------------------------
3.1 Beschaffung, Lagerung, Zubereitung und Verwendung von Futter,
Füttern und Tränken
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3.1.1 Kenntnis zur Annahme - -
und Lagerung von
Futtermitteln und
Zusatzstoffen
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3.1.2 Bestimmung Bestimmung -
pflanzlicher tierischer
Futtermittel, Futtermittel,
insbesondere Heu-, insbesondere
Stroh- und Fleisch, Fisch und
Getreidearten sowie Tiermehle
Laubfutter und Äste;
Bestimmung von
Giftpflanzen
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3.1.3 - Futtertiere halten Futtertiere unter
und züchten Beachtung
gesetzlicher
Vorschriften töten
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3.1.4 Fütterungs- und Tränkeeinrichtungen kontrollieren und säubern
---------------------------------------------------------------------
3.1.5 - Futter nach Aussehen, Beimischen,
Geruch und Konsistenz prüfen
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3.1.6 Futtermischungen nach Anweisungen Futterrationen
zubereiten zusammenstellen
sowie
standardisierte
Futtermischungen
berechnen und
zusammenstellen
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3.1.7 Futter artgerecht darbieten, insbesondere zu vorgegebenen
Zeiten füttern und tränken
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3.1.8 Kenntnis der Fütterungstechniken, Behavioural Enrichment
(Bereicherung der Verhaltensformen durch Fütterung)
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3.2 Züchten und Aufziehen von Tieren
---------------------------------------------------------------------
3.2.1 - Kenntnis züchterischer Grundbegriffe,
insbesondere Zuchtverfahren und -ziele,
Zuchtfähigkeit und -tauglichkeit
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3.2.2 - Geschlechter bestimmen und
Paarungsbereitschaft von Tieren
feststellen
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3.2.3 - - Zuchtdaten
registrieren
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3.2.4 - Geburtslager, -
Wurfstall und -box
vorbereiten
---------------------------------------------------------------------
3.2.5 - Muttertiere während der Trächtigkeit
betreuen
---------------------------------------------------------------------
3.2.6 - Kenntnis über das Tierverhalten während
der Brut und Aufzucht
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3.2.7 - bei der natürlichen und mutterlosen
Aufzucht mithelfen
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3.2.8 - Mutter- und Jungtiere unter Beachtung
der hygienischen Anforderungen pflegen
und versorgen
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3.2.9 - Jungtiere absetzen, sortieren und
kennzeichnen
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3.3 Maßnahmen zur Erhaltung der Tiergesundheit
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3.3.1 Kenntnis über - -
Veränderungen des
Allgemeinbefindens
von Tieren
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3.3.2 Beobachten und Beurteilen von Krankheitsanzeichen und
Abweichungen in der Tierausscheidung zum Zweck der raschen
Berichterstattung
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3.3.3 - - Proben für die
Untersuchung auf
Endo- und
Ektoparasiten
nehmen
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3.3.4 - - Bekämpfung von
Endo- und
Ektoparasiten nach
Anweisung
---------------------------------------------------------------------
3.3.5 Kenntnis über Maßnahmen zur Verhütung von Verletzungen der
Tiere
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3.3.6 - - Kenntnis über die
anzeigepflichtigen
Tierseuchen
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3.3.7 - - Infektionsverdäch-
tige und kranke
Tiere isolieren
und pflegen
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3.3.8 - - Kenntnis über das
Einrichten und
Betreuen von
Quarantäne und
Notquarantäne
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4. Spezielle Tierpflege
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Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr
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4.1 Mithilfe bei tierärztlichen Tätigkeiten sowie Pflege kranker
Tiere
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4.1.1 Zwangsmaßnahmen und - -
-käfige vorbereiten
und einsetzen
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4.1.2 - - Nehmen und
Weiterleiten von
einfachen
Untersuchungs-
proben
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4.1.3 Protokollführung und einfache Einschlägige
schriftliche Berichterstattung Berechnungen auf
Anweisung des
Tierarztes
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4.1.4 Grundkenntnisse über Geräte und Geräte und
Instrumente für Untersuchungen und Instrumente
Behandlungen für die
Untersuchung,
Behandlung und den
Eingriff
vorbereiten
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4.1.5 Tiere für die Behandlung vorbereiten, Tiere vor und nach
lagern, halten und fixieren Eingriffen
betreuen
---------------------------------------------------------------------
4.1.6 - - Grundkenntnisse
zur Vorbereitung
und Lagerung von
narkotisierten
Tieren
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4.1.7 - nach Anweisung Medikamente
verabreichen, Wunden versorgen und
Verbände anlegen
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4.1.8 - - Kenntnis über
sachgerechtes
Töten von Tieren
---------------------------------------------------------------------
4.2 Bestimmte Pflege und Versorgung von Wild- und Zootieren sowie
Haustierrassen
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4.2.1 Kenntnis über die im Ausbildungsbetrieb -
gehaltenen Tierarten
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4.2.2 Grundkenntnisse über die in Zoologischen Gärten und ähnlichen
Einrichtungen gehaltenen Tierarten; insbesondere deren
geographische Verbreitung und systematische Zuordnung
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4.2.3 Kenntnis über die Pflege, das Füttern und Tränken sowie der
verhaltensgerechten Betreuung von in Zoologischen Gärten und
ähnlichen Einrichtungen gehaltenen Tierarten
---------------------------------------------------------------------
4.2.4 - Verhalten von Wildtieren beobachten und
Verhaltensänderungen feststellen
---------------------------------------------------------------------
4.2.5 Kenntnis der Sicherheitsvorschriften bei der Pflege von
Wildtieren
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4.3 Bestimmte Pflege und Versorgung von Labortieren
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4.3.1 Grundkenntnisse über - -
die Labortierhaltung
sowie deren Ethik
und gesetzliche
Grundlagen
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4.3.2 Grundkenntnisse über - -
Tierhaltung im
Laborbereich
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4.3.3 Beobachten und Überwachen von Labortieren zum Zweck der
Berichterstattung
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4.3.4 Einschlägige Berechnungen, Protokollführung und schriftliche
Berichterstattung, insbesondere von Raumtemperatur,
Luftfeuchte und Aktivitätszeiten im Tierbereich sowie äußeren
Einflüssen
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4.3.5 Kenntnisse über mikrobiologische Infektionskreise,
insbesondere Wasser-Luft-Kreislauf und Desinfektion
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4.3.6 Kenntnis über die Pflege, das Füttern und Tränken der
gebräuchlichsten Labortiere sowie deren verhaltensgerechte
Betreuung
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4.3.7 Grundkenntnisse über zoonotische Krankheitserreger bei
Labortieren, insbesondere Viren, Bakterien und Parasiten
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4.3.8 Grundkenntnisse über die Verwendung von Labortieren,
insbesondere im humanmedizinischen Bereich
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§ 4
01.07.1997
Ausbildung in Form der Doppellehre
§ 4. In Fällen der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings im Lehrberuf Tierpfleger und in weiteren Lehrberufen sind dem Lehrling die Fertigkeiten und Kenntnisse beider Lehrberufe in der in den beiden Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge unter Bedachtnahme auf die sich gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer zu vermitteln.
§ 5
01.07.1997
Gliederung der Lehrabschlußprüfung
§ 5. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Tierpfleger gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände
1. Prüfarbeit,
2. Fachgespräch.
(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände
1. Fachrechnen,
2. Fachkunde.
(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat die Erreichung des Lehrzieles der letzten Klasse der Berufsschule für den Lehrberuf Tierpfleger oder den erfolgreichen Abschluß einer die Lehrzeit im Lehrberuf Tierpfleger ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule, deren Sonderformen einschließlich der Schulversuche nachgewiesen hat.
§ 6
01.07.1997
Praktische Prüfung
Prüfarbeit
§ 6. (1) Die Prüfung im Gegenstand Prüfarbeit hat folgende Tätigkeiten zu umfassen:
1. Einrichten von Tierunterkünften,
2. Zusammenstellen des Futters für eine bestimmte Tierart oder -gruppe,
3. Zusammenstellen von Zuchttieren laut gewünschtem Zuchtverfahren und Geschlechtsverhältnis,
4. Vorbereiten für tierärztliche Behandlung oder für einen Tierversuch,
5. Vorbereiten eines Tiertransportes einschließlich der Tiertransportpapiere,
6. Wägen, Sortieren und Markieren von Labortieren.
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sechs Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.
(3) Die Prüfung im Gegenstand Prüfarbeit ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden.
§ 7
01.07.1997
Fachgespräch
§ 7. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.
(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind Prüfstücke, Materialproben, Demonstrationsobjekte, Werkzeuge, Zeichnungen oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sowie über einschlägige Umweltschutz- und Entsorgungsmaßnahmen sind miteinzubeziehen.
(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfungskandidaten 15 Minuten dauern. Es ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.
§ 8
01.07.1997
Theoretische Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 8. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist.
(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüfungskandidaten sind entsprechend zu kennzeichnen.
§ 9
01.07.1997
Fachkunde
§ 9. (1) Die Prüfung im Gegenstand Fachkunde hat die stichwortartige Durchführung je einer Prüfungsaufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
1. Tierernährung,
2. Genetik und Zuchtmethodik,
3. Hygiene,
4. Krankheitslehre,
5. Haltungs-, Pflege- und Fütterungstechnik.
(2) Die Fachkunde kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich fünf Aufgaben zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
§ 10
01.07.1997
Fachrechnen
§ 10. (1) Die Prüfung im Gegenstand Fachrechnen hat die Durchführung je einer Prüfungsaufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
1. Futterberechnung,
2. Zuchtberechnung,
3. Berechnung von gewünschten Konzentrationen,
4. Preiskalkulation.
(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 40 Minuten durchgeführt werden können.
(3) Das Fachrechnen ist nach 60 Minuten zu beenden.
§ 11
01.07.1997
Wiederholungsprüfung
§ 11. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden.
(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit „Nicht genügend'' bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „Nicht genügend'' bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen festzusetzen, wann innerhalb des Zeitraumes von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.
(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit „Nicht genügend'' bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung abgelegt werden.
§ 12
01.07.1997
Anwenden der Allgemeinen Lehrabschlußprüfungsordnung
§ 12. Im übrigen ist auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Tierpfleger die Allgemeine Lehrabschlußprüfungsordnung, BGBl. Nr. 670/1995, anzuwenden.
§ 15
01.07.1997
Schluß- und Übergangsbestimmungen
§ 15. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1997 in Kraft.
(2) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Tierpfleger, Verordnung BGBl. Nr. 347/1975 (Anlage 12 - Verhältniszahlen) und Verordnung BGBl. Nr. 244/1982 (Artikel 2 - Berufsbild) treten - unbeschadet § 16 Abs. 1 - mit Ablauf des 30. Juni 1997 außer Kraft.
(3) Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Tierpfleger, BGBl. Nr. 217/1976, tritt - unbeschadet § 16 Abs. 1 - mit Ablauf des 30. Juni 1997 außer Kraft.
§ 16
01.07.1997
§ 16. (1) Lehrlinge, die am 30. Juni 1997 im Lehrberuf Tierpfleger im dritten Lehrjahr ausgebildet werden, sind entsprechend den im § 15 Abs. 2 angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit auszubilden. Sie können innerhalb eines Jahres nach Lehrzeitende zur Lehrabschlußprüfung gemäß der Verordnung BGBl. Nr. 217/1976 antreten.
(2) Lehrlingen, die am 30. Juni 1997 im Lehrberuf Tierpfleger im dritten Lehrjahr ausgebildet werden, jedoch durch Lehrvertragsänderung zur Ausbildung in den neuen Lehrberuf Tierpfleger überwechseln, sind die bisher im Lehrberuf Tierpfleger zurückgelegten Lehrzeiten zur Gänze anzurechnen.
(3) Lehrlinge, die am 30. Juni 1997 im Lehrberuf Tierpfleger im ersten oder zweiten Lehrjahr ausgebildet werden, sind nach der „Tierpfleger-Ausbildungsordnung'' weiter auszubilden.