BundesrechtVerordnungenBekleidungsfertiger-Ausbildungsordnung

Bekleidungsfertiger-Ausbildungsordnung

In Kraft seit 01. September 1997
Up-to-date

§ 1

01.09.1997

Lehrberufe in der Bekleidungsfertigung

§ 1. In der Bekleidungsfertigung ist der Lehrberuf Bekleidungsfertiger mit einer zweijährigen Lehrzeit eingerichtet.

§ 2

01.09.1997

Berufsprofil

§ 2. Durch die Ausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:

1. Auswählen und Vorbereiten der erforderlichen Materialien sowie Überprüfung, ob sie den gegebenen Anforderungen entsprechen,

2. Grundfertigkeiten im Nähen an Spezialmaschinen unter Kenntnis der verschiedenen Stichtypen,

3. Ausführen von Näharbeitsgängen an den dafür im Betrieb eingesetzten Maschinen,

4. Bügelarbeiten und Fixierarbeiten an Dampf- und Elektrobügeleisen oder Bügelmaschinen oder Fixierpressen,

5. Fachgerechte Handhabung der in der Bekleidungsindustrie eingesetzten Maschinen, einschließlich der notwendigen Hilfsmittel und Apparate,

6. Rationelles Ausführen von Arbeitsgängen in der industriellen Methode und Einsetzen der betrieblichen Fertigungstechnologie,

7. Qualitätsbeurteilung der einzelnen Arbeitsgänge sowie des gesamten Werkstückes.

§ 3

01.09.1997

Berufsbild

§ 3. Für den Lehrberuf Bekleidungsfertiger wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derartig zu vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließen.

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Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr

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1. Kenntnis der in der Bekleidungsindustrie anzuwendenden

Maschinen bzw. Maschinentypen, einschließlich der notwendigen

Hilfsmittel, sowie deren Einsatzmöglichkeiten

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2. Kenntnis über die Verarbeitung der verwendeten Materialien,

deren Eigenschaften, Zusammensetzung und Anwendungen

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3. Kenntnis der gesetzlichen Bestimmungen der

Textilkennzeichnung und Textilpflegekennzeichnung

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4. Kenntnis der Größenmaße Kenntnis der im Betrieb

verwendeten Tabelle für

Größenmaße

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5. Grundkenntnisse der im Betrieb verwendeten rechnergestützten

Produktionssysteme

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6. Einfache Arbeiten des Kenntnis des maschinellen

manuellen Zuschneidens Zuschneidens, Lagen legen,

Stanzen, Schneiden,

Einrichten, Markieren

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7. Ausführen von verschiedenen Ausführen von verschiedenen

einfachen Näharbeitsgängen schwierigen/speziellen

(insbesondere Platten, Näharbeitsgängen (insbesondere

Taschen, Kragen, Dragoner, Falten, Abnäher, Schließ- und

Manschetten) an den dafür im Steppnähte,

Betrieb eingesetzten Versäuberungsnähte) an den

Maschinen dafür im Betrieb eingesetzten

Maschinen

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8. Kenntnis der Bügelgeräte und deren Einsatzmöglichkeiten

(Dampf- und Elektrobügeleisen oder Bügelmaschinen,

Fixierpressen)

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9. Zwischenbügeln Fertigbügeln

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10. Kenntnis der Näharbeiten an Ausführen von Näharbeiten an

Spezialmaschinen mit Spezialmaschinen mit

verschiedenen Stichtypen verschiedenen Stichtypen

sowie deren

Einsatzmöglichkeiten

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11. Verarbeiten verschiedener -

Verschlußarbeiten

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12. - Zusammensetzen -

Montage/Schließnähte von

Großteilen von vorgefertigten

Teilen

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13. Grundkenntnisse der Kenntnis der

Fixierungsmethoden, bezogen Fixierungsmethoden,

auf Oberstoffe und Einlagen bezogen auf Oberstoffe und

Einlagen

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14. - Verarbeiten von Kanten und

Blenden

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15. - Einarbeiten von Taschen

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16. Versäubern und Säumen -

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17. - Verarbeiten von Schlitzen und

Falten

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18. Einfassen von Nähten und

Kanten -

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19. - Einfüttern

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20. - Erlernen der

Fertigungstechnologie von

Knopflöchern, Annähen von

Knöpfen, Haken, Ösen usw.

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21. - Grundkenntnisse der

Schnitterstellung

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22. Grundkenntnisse der im Kenntnis der im Betrieb

Betrieb durchgeführten durchgeführten

Qualitätssicherung und Qualitätssicherung und

Qualitätskontrolle Qualitätskontrolle

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23. - Grundkenntnisse einer

einschlägigen Arbeitsstudie

sowie der Methodenlehre

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24. Grundkenntnisse der Ergonomie -

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25. Grundkenntnisse über Kenntnis über Abänderungslehre

Abänderungslehre

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26. Kenntnis des betriebsspezifischen Umweltschutzes der

facheinschlägigen Problemstoffe, ihrer fachgerechten

Handhabung und Entsorgung

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27. Kenntnis und Anwendung von einschlägigen fremdsprachigen

Fachausdrücken

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28. Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 BAG)

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29. Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften zum Schutz

des Lebens und der Gesundheit

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30. Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Vorschriften

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§ 4

01.09.1997

Lehrabschlußprüfung

Gliederung

§ 4. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Bekleidungsfertiger gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände Fachkunde, Wirtschaftsrechnen und Fachzeichnen.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule für den Lehrberuf Bekleidungsfertiger oder den erfolgreichen Abschluß einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

§ 5

01.09.1997

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

§ 5. (1) Die Prüfung im Gegenstand Prüfarbeit hat wahlweise folgende Arbeitsproben zu umfassen:

1. a) Einarbeiten einer Tasche,

b) Herstellen eines Zweistückkragens,

c) Herstellen eines Ärmelabschlusses mit Schlitz,

d) Verarbeiten einer Verschlußkante

oder

2. a) Einarbeiten einer Tasche,

b) Bundverarbeiten mit Reißverschlußeinarbeitung,

c) Längenverarbeitung mit Stulpe.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in vier Stunden ausgeführt werden kann.

(3) Die Prüfung im Gegenstand Prüfarbeit ist nach fünf Arbeitsstunden zu beenden.

(4) Für die Bewertung im Gegenstand Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:

1. fachgerechte Ausführung,

2. Sauberkeit,

3. Verwenden der richtigen Werkzeuge bei der Ausführung der Prüfarbeit.

§ 6

01.09.1997

Fachgespräch

§ 6. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.

(3) Die Themenstellung hat den Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind Materialproben, Werkzeuge, Demonstrationsobjekte oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sowie die einschlägigen Umweltschutz- und Entsorgungsmaßnahmen sind miteinzubeziehen.

(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfungskandidaten 15 Minuten dauern. Es ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

§ 7

01.09.1997

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 7. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüfungskandidaten sind entsprechend zu kennzeichnen.

§ 8

01.09.1997

Fachkunde

§ 8. (1) Die Prüfung im Gegenstand Fachkunde hat die stichwortartige Durchführung von je zwei Prüfungsaufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

1. Werkstoffe,

2. Arbeitsverfahren,

3. Werkzeuge, Geräte und Maschinen.

(2) Die Prüfung im Gegenstand Fachkunde kann in programmierter Form mit Fragebögen abgenommen werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich sechs Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 40 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 60 Minuten zu beenden.

§ 9

01.09.1997

Wirtschaftsrechnen

§ 9. (1) Die Prüfung im Gegenstand Wirtschaftsrechnen hat die Durchführung je einer Aufgabe aus beiden nachstehenden Bereichen zu umfassen:

1. Materialbedarfsberechnung,

2. einfache Kalkulation.

(2) Die Verwendung von Rechenbehelfen, Formeln, Tabellen und Richtlinien ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 40 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung ist nach 60 Minuten zu beenden.

§ 10

01.09.1997

Fachzeichnen

§ 10. (1) Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen hat das Zeichnen eines einfachen Schnittes eines Wäschestückes nach Angabe zu umfassen.

(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden kann.

(3) Das Fachzeichnen ist nach 90 Minuten zu beenden.

§ 11

01.09.1997

Wiederholungsprüfung

§ 11. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden.

(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit „Nicht genügend'' bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „Nicht genügend'' bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen festzusetzen, wann innerhalb des Zeitraumes von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.

(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit „Nicht genügend'' bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung abgelegt werden.

§ 12

01.09.1997

Anwenden der Allgemeinen Lehrabschlußprüfungsordnung

§ 12. Im übrigen ist auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Bekleidungsfertiger die Allgemeine Lehrabschlußprüfungsordnung, BGBl. Nr. 670/1995, anzuwenden.

§ 14

01.09.1997

Übergangsbestimmungen

§ 14. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1997 in Kraft.

(2) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Wäschenäher, BGBl. Nr. 430/1972, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 334/1985 treten unbeschadet Abs. 4 mit Ablauf des 30. Juni 1998 außer Kraft.

(3) Die Prüfungsordnung für den Lehrberuf Wäschenäher, BGBl. Nr. 279/1975, tritt unbeschadet Abs. 4 mit Ablauf des 30. Juni 1998 außer Kraft.

(4) Lehrlinge, die am 30. Juni 1998 im Lehrberuf Wäschenäher ausgebildet werden, sind gemäß den in Abs. 2 angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit auszubilden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlußprüfung gemäß der in Abs. 3 angeführten Prüfungsordnung antreten.