§ 8 Einstellung und Ruhen der Gewerbeausübung — Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler
Gliederung
2. ABSCHNITT Standes- und Ausübungsregeln
§ 8 Einstellung und Ruhen der Gewerbeausübung
Die Immobilienmakler haben die Einstellung oder das Ruhen der Gewerbeausübung ihren Auftraggebern rechtzeitig, spätestens aber drei Wochen vorher anzuzeigen.
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