§ 29 Übergangsbestimmungen — Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler
Gliederung
5. ABSCHNITT Inkrafttreten
§ 29 Übergangsbestimmungen
Rückverweise
Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung BGBl. II Nr. 268/2010 bereits vereinbarten Provisionen und sonstigen Vergütungen sind die bisherigen Vorschriften weiterhin anzuwenden.
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