§ 23 Vermittlung der Untermiete an einzelnen Wohnräumen — Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler
Gliederung
4. ABSCHNITT Höchstbeträge
§ 23 Vermittlung der Untermiete an einzelnen Wohnräumen
Die Provision oder sonstige Vergütung für die Vermittlung der Untermiete an einzelnen Wohnräumen darf den Betrag des einfachen monatlichen Mietzinses nicht übersteigen.
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