§ 11 Höchstbeträge der Provisionen oder sonstigen Vergütungen — Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler
Gliederung
4. ABSCHNITT Höchstbeträge
§ 11 Höchstbeträge der Provisionen oder sonstigen Vergütungen
Rückverweise
Dieser Abschnitt gilt nicht für die Vermittlung einer Burg, eines Schlosses oder eines Klosters.
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