BundesrechtVerordnungenAllgemeine Lehrabschlußprüfungsordnung§ 5

§ 5Werkzeuge

In Kraft seit 01. Januar 1996
Up-to-date

Die Lehrlingsstelle hat dem Prüfungswerber auf dessen Verlangen, das er bis spätestens zehn Tage vor dem festgesetzten Prüfungstermin zu stellen und zu begründen hat, die zur Durchführung der praktischen Prüfung erforderlichen Werkzeuge kostenlos zur Verfügung zu stellen.

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