Diese Verordnung legt die allgemeinen Bestimmungen zur Durchführung von Lehrabschlußprüfungen gemäß § 21 und § 27a Abs. 4 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), von Zusatzprüfungen gemäß § 27 BAG, von Wiederholungsprüfungen gemäß § 25 Abs. 6 BAG und von Teilprüfungen/Zwischenprüfungen gemäß § 8 Abs. 6 und § 8a BAG im folgenden als „Prüfungen“ bezeichnet fest. Für die Durchführung der Prüfungen in den einzelnen Lehrberufen sind weiters die besonderen Bestimmungen für die Lehrabschlußprüfungen in den jeweiligen Lehrberufen anzuwenden.
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