(1) Die Prüfung besteht aus
1. dem schriftlichen Prüfungsteil gemäß § 3 und
2. dem mündlichen Prüfungsteil gemäß § 4.
(2) Der Zeitraum zwischen dem Ende des schriftlichen und dem Beginn des mündlichen Prüfungsteiles darf 24 Stunden nicht unterschreiten und zwei Wochen nicht überschreiten.
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