Vorwort
§ 1
Die Stammblätter nach § 8 Abs. 1 des Heizkostenabrechnungsgesetzes sind von den Wärmeabgebern gemäß den Anlagen A und B zu führen.
§ 2
Bis zum 31. Dezember 1999 können die Stammblätter auch in anderer Form geführt werden, sofern sichergestellt ist, daß sie jedenfalls die in den Anlagen A und B vorgesehenen Angaben enthalten.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
Anlage A
Anl. 1
(Anm.: Anlage A ist als PDF dokumentiert.)
Anhänge
Anlage APDFAnlage B
Anl. 2
(Anm.: Anlage B ist als PDF dokumentiert.)
Anhänge
Anlage BPDF