BundesrechtVerordnungenHeizkosten-Stammblattverordnung

Heizkosten-Stammblattverordnung

In Kraft seit 01. Januar 1995
Up-to-date

§ 1

Die Stammblätter nach § 8 Abs. 1 des Heizkostenabrechnungsgesetzes sind von den Wärmeabgebern gemäß den Anlagen A und B zu führen.

§ 2

Bis zum 31. Dezember 1999 können die Stammblätter auch in anderer Form geführt werden, sofern sichergestellt ist, daß sie jedenfalls die in den Anlagen A und B vorgesehenen Angaben enthalten.

§ 3

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

Anlage A

Anl. 1

(Anm.: Anlage A ist als PDF dokumentiert.)

Anhänge

Anlage A
PDF

Anlage B

Anl. 2

(Anm.: Anlage B ist als PDF dokumentiert.)

Anhänge

Anlage B
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