Delegierung von Befugnissen einer elektrischen Leitungsanlage an den LH von Niederösterreich und an den LH von Oberösterreich
Vorwort
Art. 1
Die Landeshauptmänner von Niederösterreich und Oberösterreich werden ermächtigt, anstelle des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten die aufgrund des Starkstromwegegesetzes 1968 zum Bau und Betrieb erforderlichen Amtshandlungen einschließlich der Erlassung der Bescheide im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereiches für die elektrische Leitungsanlage der Bewilligungswerberin Linzer Elektrizitäts-, Fernwärme- und Verkehrsbetriebe Aktiengesellschaft „110 kV-Leitung Enns – Mauthausen“ vorzunehmen.