BundesrechtVerordnungenBefähigungsnachweis von Montage- und Wartungsarbeiten

Befähigungsnachweis von Montage- und Wartungsarbeiten

In Kraft seit 26. Januar 1994
Up-to-date

§ 1

Personen, die den Nachweis der fachlichen Befähigung gemäß § 109 Abs.5 der Gewerbeordnung 1973 nicht im Rahmen der Ablegung der Meisterprüfung für das Rauchfangkehrergewerbe erbracht haben, haben diesen Nachweis durch Belege folgender Art zu erbringen:

1. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung für das Rauchfangkehrergewerbe und das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch des in der Anlage festgesetzten Lehrganges für Rauchfangkehrer oder

2. a) das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung auf Grund der „Rauchfangkehrer-Ausbildungsverordnung“, BGBl. Nr. 610/1995 oder

b) das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Rauchfangkehrer auf Grund der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Rauchfangkehrer, BGBl. Nr. 212/1976, und das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch des in der Anlage festgesetzten Lehrganges für Rauchfangkehrer oder

3. das Zeugnis über den Nachweis der Befähigung für das Gewerbe der Zentralheizungsbauer oder der Gas- und Wasserleitungsinstallateure.

Anlage

Lehrgang für Rauchfangkehrer

Anl. 1

1. Der Lehrgang ist am Wirtschaftsförderungsinstitut einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft, am Berufsförderungsinstitut oder an einer vergleichbaren nichtschulischen Einrichtung zu absolvieren.

2. Der Lehrgang hat sich auf folgende Gegenstände mit der für den jeweiligen Gegenstand angegebenen Zahl an Lehrstunden zu erstrecken:

Gegenstand Zahl der Lehrstunden
Einschlägige Begriffe, Richtlinien, Normen und Rechtsvorschriften und Literatur 4
Theorie der Verbrennung 4
Flüssige und gasförmige Brennstoffe (Lagerung, Fortleitung, Rohrwerkstoffe, Verbindungselemente und Dichtmittel) 5
Wärmeerzeuger 2
Brenner (Arten und Konstruktionen und Druckmessung am Brenner) 19
Pumpen und Gebläse 3
Gasdruckregler und Gasmangelsicherung 4
Steuer- und Regelgeräte 10
Flammenüberwachung 3
Zündeinrichtungen und Zündsicherunge 6

3. Im Rahmen des Lehrganges sind zusätzlich zum theoretischen Unterricht praktische Übungen im Gesamtausmaß von 40 Lehrstunden durchzuführen. Die praktischen Übungen haben sich insbesondere auf die Suche, Erkennung und Beseitigung von Fehlern zu erstrecken und haben insbesondere folgende Tätigkeiten zu umfassen:

a) Zerlegen und Zusammenbauen verschiedener Brennereinrichtungen und

b) Überprüfen der Funktionsfähigkeit der zusammengebauten Brennereinrichtungen.