BundesrechtVerordnungenDelegierung von Befugnissen einer elektrischen Leitungsanlage an den LH von Oberösterreich und an den LH von Salzburg

Delegierung von Befugnissen einer elektrischen Leitungsanlage an den LH von Oberösterreich und an den LH von Salzburg

In Kraft seit 16. Oktober 1993
Up-to-date

Art. 1

Die Landeshauptmänner von Oberösterreich und Salzburg werden ermächtigt, anstelle des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten die aufgrund des Starkstromwegegesetzes 1968 zum Bau und Betrieb erforderlichen Amtshandlungen einschließlich der Erlassung der Bescheide im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereiches für die elektrische Leitungsanlage der Bewilligungswerberin Oberösterreichische Kraftwerke AG „30 kV-Doppelleitung Umspannwerk Unterach – Schaltstation Unterach“ vorzunehmen.