Delegierung von Befugnissen einer elektrischen Leitungsanlage an den LH von Oberösterreich und an den LH von Salzburg
Vorwort
Art. 1
Die Landeshauptmänner von Oberösterreich und Salzburg werden ermächtigt, anstelle des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten die aufgrund des Starkstromwegegesetzes 1968 zum Bau und Betrieb erforderlichen Amtshandlungen einschließlich der Erlassung der Bescheide im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereiches für die elektrische Leitungsanlage der Bewilligungswerberin Oberösterreichische Kraftwerke AG „30 kV-Doppelleitung Umspannwerk Unterach – Schaltstation Unterach“ vorzunehmen.