BundesrechtVerordnungenUnternehmerprüfungsordnung

Unternehmerprüfungsordnung

In Kraft seit 10. Juli 1993
Up-to-date

§ 1 Anmeldung zur Unternehmerprüfung

Der Anmeldung zur Unternehmerprüfung sind anzuschließen

a) Urkunden zum Nachweis des Vor- und Familiennamens,

b) der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr, sofern die Person gemäß § 4 Abs. 2 zur Entrichtung verpflichtet ist.

§ 2 Einladung zur und Rücktritt von der Unternehmerprüfung

(1) Die zur Prüfung angemeldete Person ist von der Prüfungsstelle zur Unternehmerprüfung rechtzeitig einzuladen; in der Einladung sind ihr bekanntzugeben:

1. Zeit und Ort der Unternehmerprüfung (Zeit und Ort der schriftlichen und der mündlichen Prüfung) und

2. die zur Unternehmerprüfung mitzubringenden Unterlagen und Hilfsmittel.

(2) Die zur Prüfung angemeldete Person kann vor Prüfungsbeginn ihren Rücktritt ohne Angabe von Gründen schriftlich bekannt geben, wenn die Bekanntgabe des Rücktritts spätestens 14 Kalendertage vor Prüfungsbeginn zur Post gegeben wird oder nachweislich auf sonstige Weise bei der Meisterprüfungsstelle einlangt.

(3) Die zur Prüfung angemeldete Person kann unbeschadet des Abs. 2 auch noch bis zum Prüfungsbeginn ihren Rücktritt bekannt geben, wenn die Person in der Bekanntgabe glaubhaft macht, dass sie aus nicht von ihr zu vertretenden Gründen der Prüfung fernbleibt.

§ 3 Unternehmerprüfung

(1) Die Unternehmerprüfung hat zum Ziel, festzustellen, ob der Kandidat die Zusammenhänge der Bereiche eines Unternehmens versteht und dieses Wissen bei der Gründung eines Unternehmens und bei der Bewältigung der häufigsten Aufgaben und Problemsituationen in einem Unternehmen anwenden kann. Sie erstreckt sich auf die zur selbständigen Ausübung eines Gewerbes notwendigen unternehmerischen Kenntnisse und umfaßt folgende Themenbereiche:

1. Kommunikation und Verhalten innerhalb des Unternehmens und gegenüber nicht dem Unternehmen angehörigen Personen und Institutionen (Lieferanten, Kunden, Kreditinstituten, Behörden ua.),

2. Marketing,

3. Organisation,

4. unternehmerische Rechtskunde,

5. Rechnungswesen,

6. Mitarbeiterführung und Personalmanagement.

(2) Die Unternehmerprüfung besteht aus einem schriftlichen Teil (Abs. 3) und einem mündlichen Teil (Abs. 4). Der Zeitraum zwischen dem Ende des schriftlichen und dem Beginn des mündlichen Teils darf zwei Stunden nicht unterschreiten und drei Monate nicht überschreiten.

(3) Der schriftliche Teil umfaßt ein bereichsübergreifendes Fallbeispiel (Projektarbeit) sowie schwerpunktmäßig ausgewählte Verständnisfragen und kurze Fallbeispiele aus den Themenbereichen Marketing, Organisation und Rechnungswesen. Die Projektarbeit kann alle Themenbereiche berühren. Die Erledigung der schriftlichen Prüfungsaufgaben muß vom Kandidaten in vier Stunden erwartet werden können; davon sind zwei Stunden für die Projektarbeit vorzusehen. Der schriftliche Teil ist nach fünf Stunden zu beenden.

(4) Der mündliche Teil umfaßt schwerpunktmäßig die im Abs. 1 Z 1, 4 und 6 genannten Themenbereiche. Dem Kandidaten sind Verständnisfragen zu stellen, wobei mindestens ein Fallbeispiel zu erörtern ist. Er darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 20 Minuten und nicht länger als 40 Minuten dauern.

§ 4 Prüfungsgebühr und Prüfungsentschädigung

(1) Die Gebühr für die Durchführung der Prüfung beträgt

1. bei Durchführung der Prüfung in vollem Umfang 14 Prozent,

2. im Fall einer auf einen Gegenstand eingeschränkten Wiederholungsprüfung 10 Prozent

des Gehaltes eines Bundesbeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, aufgerundet auf einen vollen Eurobetrag.

(2) Eine Person ist zur Entrichtung der Prüfungsgebühr verpflichtet, wenn die Person zu einer Prüfung gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 jeweils bereits zuvor zumindest zweimal angetreten ist, wobei ein Nichterscheinen zum Prüfungstermin ohne Rücktritt gemäß § 2 Abs. 2 oder 3 unter der Voraussetzung, dass auch kein Fernbleiben im Sinn des Abs. 5 Z 3 vorliegt, als Antritt gilt.

(3) Wenn eine zur Entrichtung der Prüfungsgebühr verpflichtete Person nachweist, dass die Entrichtung der Prüfungsgebühr wegen ihrer Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, ist die Prüfungsgebühr entsprechend den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten der Person bis auf zwei Fünftel zu ermäßigen.

(4) Soweit eine Prüfungsgebühr gemäß Abs. 2 zu entrichten ist, wird diese mit der Anmeldung zur Prüfung fällig.

(5) Die Prüfungsgebühr ist der zur Prüfung angemeldeten Person nicht in Rechnung zu stellen oder zurückzuzahlen, wenn sie

1. zur Prüfung nicht zugelassen wird,

2. spätestens 14 Tage vor Prüfungsbeginn die Bekanntgabe ihres Rücktritts zur Post gegeben hat oder

3. aus nachweislich nicht von ihr zu vertretenden Gründen von der Prüfung gänzlich oder teilweise fernbleibt und dies der Meisterprüfungsstelle spätestens 14 Tage nach dem Ende der Prüfung nachweislich mitteilt.

(6) Den Mitgliedern der Prüfungskommission gebührt eine angemessene, ihrer Prüfungstätigkeit entsprechende Entschädigung, die die Prüfungsstelle aus neun Zehntel der Einnahmen von Prüfungsgebühren zu bezahlen hat, mit der Maßgabe, dass diese Entschädigung auch dann gebührt, wenn keine Prüfungsgebühr fällig wird. Das verbleibende Zehntel ist zur Abdeckung des durch die Abhaltung der Prüfung entstandenen sonstigen besonderen Verwaltungsaufwandes zu verwenden.

§ 5 Prüfungszeugnis

(1) Auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission hat die Prüfungsstelle über die bestandene Unternehmerprüfung ein Zeugnis entsprechend der Anlage 1 zu dieser Verordnung auszustellen (§ 350 Abs. 6 GewO 1973). Die Mitunterfertigung des Prüfungszeugnisses durch die Mitglieder der Prüfungskommission ist zulässig. Ein Zeugnis entsprechend der Anlage 1 zu dieser Verordnung ist dem Geprüften von der Prüfungsstelle (Meisterprüfungsstelle) auch dann auszustellen, wenn er bei einer Meisterprüfung oder bei einer Befähigungsprüfung für ein nicht bewilligungspflichtiges gebundenes Gewerbe, bei dem die Prüfung vor einer bei der Prüfungsstelle eingerichteten Kommission abzulegen ist, nur den Prüfungsteil Unternehmerprüfung bestanden hat.

(2) Hat der Geprüfte bei einer Befähigungsprüfung für ein bewilligungspflichtiges gebundenes Gewerbe oder bei einer Befähigungsprüfung für ein nicht bewilligungspflichtiges gebundenes Gewerbe, bei dem die Prüfung vor einer vom Landeshauptmann zu bestellenden Kommission abzulegen ist, nur den Prüfungsteil Unternehmerprüfung bestanden, so ist ihm vom Landeshauptmann ein Zeugnis entsprechend der Anlage 2 zu dieser Verordnung auszustellen (§ 350 Abs. 6 GewO 1973).

§ 6 Wiederholungsprüfungen

Auf Wiederholungsprüfungen finden die §§ 1 bis 5 sinngemäß Anwendung. Hat der Kandidat die Unternehmerprüfung nur teilweise bestanden, so gelten bei der Festlegung des Umfanges der Wiederholungsprüfung durch die Prüfungskommission der schriftliche Teil und der mündliche Teil der Prüfung jeweils als ein Prüfungsgegenstand.

§ 7 Prüfungsteil Unternehmerprüfung

Wird die Unternehmerprüfung bei Meisterprüfungen oder bei sonstigen Befähigungsprüfungen als Prüfungsteil durchgeführt, so ist auf dessen Durchführung § 3 anzuwenden.

§ 8 Entfall des Prüfungsteiles Unternehmerprüfung

(1) Der Prüfungsteil Unternehmerprüfung entfällt, wenn der Prüfungswerber durch Zeugnisse nachweist, daß er

1. die Unternehmerprüfung als Einzelprüfung bereits erfolgreich abgelegt hat oder

2. den Prüfungsteil Unternehmerprüfung im Rahmen einer Meisterprüfung oder einer Prüfung zum Nachweis der Befähigung für ein gebundenes Gewerbe oder für ein reglementiertes Gewerbe bestanden hat oder

3. im Rahmen einer Meisterprüfung für ein Handwerk den kaufmännisch-rechtskundlichen Teil bestanden hat oder eine dem land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz entsprechende Meisterprüfung abgelegt hat oder

4. bis zum Ablauf des 30. Juni 1993 im Rahmen der Erbringung des Befähigungsnachweises für ein konzessioniertes Gewerbe oder bis zum Ablauf des 30. Juni 1993 oder nach diesem Zeitpunkt im Rahmen der Erbringung des Befähigungsnachweises für ein gebundenes Gewerbe oder für ein nicht als Handwerk eingestuftes reglementiertes Gewerbe oder ein konzessioniertes Verkehrsgewerbe auf andere Art als durch die erfolgreiche Ablegung des Prüfungsteiles Unternehmerprüfung unternehmerische Kenntnisse in vergleichbarem Umfang nachgewiesen hat oder

5. die Lehrabschlußprüfung in einem kaufmännischen Lehrberuf erfolgreich abgelegt hat oder

6. eine ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbständiger oder in kaufmännisch leitender Stellung in einem Unternehmen absolviert hat.

(2) Weiters entfällt der Prüfungsteil Unternehmerprüfung, wenn der Prüfungswerber durch Zeugnisse den erfolgreichen Abschluß einer der im folgenden genannten Schulen nachweist:

1. Handelsakademie sowie deren Sonderformen gemäß § 75 Abs. 1 lit. a bis c und Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes,

2. Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe und deren Sonderformen gemäß § 77 Abs. 1 lit. a bis c des Schulorganisationsgesetzes,

2a. Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten sowie deren Sonderformen gemäß § 73 Abs. 1 lit.a bis c des Schulorganisationsgesetzes,

3. nicht unter eine andere Ziffer dieses Absatzes fallende berufsbildende höhere Schulen einschließlich der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten gemäß dem land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, sofern nachgewiesen wird, dass Unterricht im Ausmaß von mindestens 160 Unterrichtseinheiten in den Themenbereichen erteilt wurde, die Gegenstand der Unternehmerprüfung sind,

4. dem Schulorganisationsgesetz unterliegende Speziallehrgänge, sofern durch Zeugnis nachgewiesen wird, daß Unterricht im Ausmaß von mindestens 160 Unterrichtseinheiten in den Themenbereichen erteilt wurde, die Gegenstand der Unternehmerprüfung sind,

5. dreijährige Handelsschule oder eine mindestens dreijährige Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht, in der eine der Handelsschule entsprechende betriebswirtschaftlich kaufmännische Ausbildung vermittelt wird,

6. dreijährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe,

7. Hotelfachschule, Gastgewerbefachschule, Tourismusfachschule und Hotelfachlehrgang für Erwachsene der Salzburger Tourismusschulen Bischofshofen,

7a. mindestens dreijährige gewerbliche, technische und kunstgewerbliche Fachschulen,

8. nicht unter eine andere Ziffer dieses Absatzes fallende mindestens dreijährige berufsbildende mittlere Schulen einschließlich der mindestens dreijährigen land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen, sofern nachgewiesen wird, dass Unterricht im Ausmaß von mindestens

160 Unterrichtseinheiten in den Themenbereichen erteilt wurde, die Gegenstand der Unternehmerprüfung sind,

9. Werkmeisterschulen oder Bauhandwerkerschulen, sofern durch Zeugnis nachgewiesen wird, daß Unterricht im Ausmaß von mindestens 160 Unterrichtseinheiten in den Themenbereichen erteilt wurde, die Gegenstand der Unternehmerprüfung sind oder ein Zusatzlehrgang im Ausmaß von mindestens 80 Stunden erfolgreich besucht wurde, in dem die zur selbständigen Ausübung eines Gewerbes notwendigen unternehmerischen Kenntnisse vermittelt werden,

10. Fachakademie, sofern durch Zeugnis nachgewiesen wird, daß Unterricht im Ausmaß von mindestens 160 Unterrichtseinheiten in den Themenbereichen erteilt wurde, die Gegenstand der Unternehmerprüfung sind,

11. Meisterschule oder Meisterklasse, sofern durch Zeugnis nachgewiesen wird, daß Unterricht im Ausmaß von mindestens 160 Unterrichtseinheiten in den Themenbereichen erteilt wurde, die Gegenstand der Unternehmerprüfung sind,

12. betriebswirtschaftliche Intensivlehrgänge der Wirtschaftsförderungsinstitute der Wirtschaftskammern.

(3) Abs. 2 Z 5, 6 und 8 gilt nicht für Absolventen, die im Schuljahr 1994/95 oder später mit der Schulausbildung begonnen haben, sofern der erfolgreiche Abschluß der betreffenden Schule nicht durch die erfolgreiche Ablegung einer Abschlußprüfung nachgewiesen wird.

(4) Weiters entfällt der Prüfungsteil Unternehmerprüfung, wenn der Prüfungswerber durch Zeugnisse den erfolgreichen Abschluß der Hochschule für Welthandel in Wien entsprechend der Studien- und Prüfungsordnung, BGBl. Nr. 318/1930, oder einer der im folgenden genannten Studienrichtungen (Studienversuche) oder Lehrgänge nachweist:

1. Studienversuch Angewandte Betriebswirtschaft,

2. Studienrichtung Betriebswirtschaft,

3. Studienrichtung Handelswissenschaft,

4. Studienversuch Internationale Betriebswirtschaft,

5. Studienrichtung Volkswirtschaft,

6. Studienrichtung Wirtschaftsinformatik,

7. Studienrichtung Wirtschaftspädagogik,

8. Studienrichtung Rechtswissenschaften,

9. Aufbaustudium Betriebs-, Rechts- und Wirtschaftswissenschaften,

10. ingenieurwissenschaftliche oder naturwissenschaftliche Studienrichtungen, sofern durch Zeugnis nachgewiesen wird, daß Lehrinhalte im Ausmaß von mindestens 160 Unterrichtseinheiten in den Themenbereichen vermittelt wurden, die Gegenstand der Unternehmerprüfung sind,

11. Universitätslehrgänge und Lehrgänge universitären Charakters, sofern durch Zeugnis nachgewiesen wird, daß Lehrinhalte im Ausmaß von mindestens 160 Unterrichtseinheiten in den Themenbereichen vermittelt wurden, die Gegenstand der Unternehmerprüfung sind.

(5) Weiters entfällt der Prüfungsteil Unternehmerprüfung, wenn der Prüfungswerber durch Zeugnisse nachweist, daß er einen Fachhochschul-Studiengang erfolgreich abgeschlossen hat, in dem Lehrinhalte im Ausmaß von mindestens 160 Unterrichtseinheiten in den Themenbereichen vermittelt wurden, die Gegenstand der Unternehmerprüfung sind.

§ 8a Unternehmerführerschein

Die Unternehmerprüfung entfällt weiters, wenn der Prüfungswerber nachweist, dass er den Unternehmerführerschein der Wirtschaftskammer Österreich erfolgreich absolviert hat.

§ 9 Schlußbestimmung

(1) § 3 tritt mit 1. August 1994 in Kraft. Bis zum Ablauf des 31. Juli 1994 gilt für die Abwicklung der Unternehmerprüfung und des Prüfungsteiles Unternehmerprüfung § 3 der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung, BGBl. Nr. 356/1979. Als Prüfungsstoff des schriftlichen und mündlichen Teils der Unternehmerprüfung und des Prüfungsteiles Unternehmerprüfung gilt der im § 3 der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung, BGBl. Nr. 356/1979, festgelegte Prüfungsstoff des kaufmännisch-rechtskundlichen Teils der Meisterprüfung.

(2) Wiederholungsprüfungen nach einer nicht bestandenen Unternehmerprüfung oder nach einem nicht bestandenen Prüfungsteil Unternehmerprüfung oder einem nicht bestandenen kaufmännischrechtskundlichen Teil einer Meisterprüfung dürfen bis zum Ablauf des 30. Juni 1995 über den im Abs. 1 genannten Prüfungsstoff abgelegt werden, sofern der nicht bestandenen Prüfung oder dem nicht bestandenen Prüfungsteil der im Abs. 1 genannte Prüfungsstoff zugrunde lag.

(3) § 4 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 490/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(4) § 8 Abs. 1 Z 2 bis 4, § 8 Abs. 2 Z 2a, 3, 7a und 8 sowie § 8a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 114/2004 treten mit dem dem Tag der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(5) § 1 lit. b, § 2 samt Überschrift und § 4 samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 418/2023 treten gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Meister- und Befähigungsprüfungs-Finanzierungsgesetzes in Kraft.

Anlage 1

Anl. 1

Anlage 2

Anl. 2