BundesrechtVerordnungenAusübungsregeln für den Handel mit Orientteppichen

Ausübungsregeln für den Handel mit Orientteppichen

In Kraft seit 17. Dezember 1993
Up-to-date

§ 1

Gewerbetreibende, die den Kleinverkauf von Orientteppichen unter der Bezeichnung „Pfandverkauf“ nicht im Wege der Versteigerung durchführen, sind verpflichtet,

1. über den Wert jedes dabei feilgehaltenen Teppichs ein Gutachten eines hiefür gerichtlich beeideten Sachverständigen erstellen zu lassen und

2. dieses Gutachten den am Kauf interessierten Kunden vorzuweisen.