(1) Gewerbliche Betriebsanlagen, in denen Tankstellen-Lagertanks und bzw. oder Festdachtanks für die Zwischenlagerung von Dämpfen mit Ottokraftstoff befüllt werden und deren jährlicher Durchsatz 100 m 3 oder mehr beträgt, müssen dem als Anlage 4 angeschlossenen Anhang III zur Richtlinie 94/63/EG, soweit die folgenden Absätze nicht anderes bestimmen, ab dem 31. Dezember 1995 entsprechen.
(2) Am 31. Dezember 1995 bereits bestehende Betriebsanlagen gemäß Abs. 1, die
1. einen jährlichen Durchsatz von mehr als 1 000 m 3 aufweisen
oder
2. unter Wohnräumen oder Arbeitsbereichen liegen,
müssen der Anlage 4 ab dem 31. Dezember 1998 entsprechen.
(3) Nicht unter den Abs. 2 fallende am 31. Dezember 1995 bereits bestehende Betriebsanlagen gemäß Abs. 1 mit einem jährlichen Durchsatz von mehr als 500 m 3 müssen der Anlage 4 ab dem 31. Dezember 2001 entsprechen.
(4) Nicht unter die Absätze 2 und 3 fallende am 31. Dezember 1995 bereits bestehende Betriebsanlagen gemäß Abs. 1 müssen dem Anhang 4 ab dem 31. Dezember 2004 entsprechen.
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