01.01.1992
Zusatzprüfung
§ 10. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Buchhändler, Drogist, Einzelhandelskaufmann, Fotokaufmann, Großhandelskaufmann, Industriekaufmann oder Musikalienhändler kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Waffen- und Munitionshändler abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Verkaufsförderung und Lagerung'', „Fachwarenkunde, Verkauf und Kundenberatung'' und „Rechtskunde Waffen- und Munitionshandel'' zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 3 bis 5, 9 und 11.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Bürokaufmann, Hotel- und Gastgewerbeassistent, Reisebüroassistent, Speditionskaufmann oder Versicherungskaufmann kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Waffen- und Munitionshändler abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände der praktischen Prüfung („Geschäftsfall Waffen- und Munitionshandel'', „Verkaufsförderung und Lagerung'', „Fachwarenkunde, Verkauf und Kundenberatung'' und „Rechtskunde Waffen- und Munitionshandel'') zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2 bis 5, 9 und 11.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise