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Bundesrecht
Verordnungen
Erlassung von Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Waffen- und Munitionshändler
§ 5
§ 5 Schlußbestimmungen
In Kraft seit 01. Juli 1990
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§ 5 Schlußbestimmungen — Erlassung von Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Waffen- und Munitionshändler
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Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1990 in Kraft.
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