BundesrechtVerordnungenDelegierung von Befugnissen einer elektrischen Leitungsanlage an den LH von Oberösterreich und an den LH von Salzburg

Delegierung von Befugnissen einer elektrischen Leitungsanlage an den LH von Oberösterreich und an den LH von Salzburg

In Kraft seit 22. August 1986
Up-to-date

Art. 1

Die Landeshauptmänner von Oberösterreich und Salzburg werden ermächtigt, an Stelle des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie, die auf Grund des Starkstromwegegesetzes 1968 zum Bau und Betrieb erforderlichen Amtshandlungen einschließlich der Erlassung der Bescheide im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereiches für die elektrische Leitungsanlage der Bewilligungswerberin Oberösterreichische Kraftwerke Aktiengesellschaft „30 kV-Masttrafostation Stein (Brandstatt)“, vorzunehmen.