Delegierung von Befugnissen einer elektrischen Leitungsanlage an den LH von Niederösterreich und an den LH von Oberösterreich
Vorwort
Art. 1
Die Landeshauptmänner von Niederösterreich und Oberösterreich werden ermächtigt, an Stelle des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie, die auf Grund des Starkstromwegegesetzes 1968 zum Bau und Betrieb erforderlichen Amtshandlungen einschließlich der Erlassung der Bescheide im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereiches für die elektrische Leitungsanlage der Bewilligungswerberin Niederösterreichische Elektrizitätswerke AG (NEWAG) „20-kV Anschluß Rammelhof-Hasenhof mit Ortsnetzeinbindung“ vorzunehmen.