§ 6 Schlußbestimmungen — Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Oberteilherrichter
Rückverweise
(1) Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Oberteilherrichter ist im übrigen die Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 in der geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 1981 in Kraft.
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