§ 5 Zusatzprüfung — Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Oberteilherrichter
Rückverweise
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Schuhmacher oder Orthopädieschuhmacher kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Oberteilherrichter abgelegt werden. Diese umfaßt den Gegenstand „Fachgespräch“.
(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 Abs. 4 bis 6 sinngemäß.
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