(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Schuhmacher oder Orthopädieschuhmacher kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Oberteilherrichter abgelegt werden. Diese umfaßt den Gegenstand “Fachgespräch”.
(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 Abs. 4 bis 6 sinngemäß.
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