Die Verträge, die mit Exportkredit- oder Exportkreditversicherungsinstitutionen geschlossen werden, haben vorzusehen, daß Haftungsfälle aus Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 8 gegeben sind, wenn diese aus übernommenen Haftungen und Rückgarantien eine Leistung erbringen.
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