Die Fälligkeit des dem Garantienehmer für Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 7 und 9 im Haftungsfall zustehenden Betrages ist mit Anerkennung des Haftungsfalles, keinesfalls jedoch vor vertraglicher Fälligkeit der garantierten Forderungen vorzusehen; ein zwischen dem Garantienehmer und dem ausländischen Vertragspartner vereinbarter Terminverlust kann dem Bund gegenüber nicht geltend gemacht werden.
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