Für die nachstehend genannten Lehrberufe werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Ausbildungsvorschriften festgelegt:
(Anm.: Z 1 aufgehoben durch Art. 1 Z 10, BGBl. II Nr. 42/2020)
2. Für den Lehrberuf Former und Gießer (Metall und Eisen) in der Anlage 2 (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 188/2010) ;
3. Für den Lehrberuf Oberteilherrichter in der Anlage 3;
4. Für den Lehrberuf Werkzeugmaschineur in der Anlage 4 (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 182/2012) .
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