BundesrechtVerordnungenAusbildungsvorschriften für LehrberufeAnl. 3

Anl. 3Berufsbild

In Kraft seit 01. April 2005
Up-to-date
Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Oberteilherrichter
1. Lehrjahr 2. Lehrjahr
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe
Kenntnis der Roh-, Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten sowie ihrer Be- und Verarbeitungsmöglichkeiten
Kenntnis der Pflege von Leder und Werkstoffen
- Grundkenntnisse des Oberteilaufbaues
- Herstellen von Schnittmustern auch mit Leistenkopie
- Auswählen des zu verarbeitenden Materials
Einfaches Zuschneiden von Futterleder und Stoffen Zuschneiden von Oberleder
Schärfen und Vorrichten für Steppen Schärfen von Oberleder
Einfaches Buggen Buggen
Nähen -
Steppen von Futter und einfachen Nähten Steppen
Zusammensetzen von Oberteilen Zusammensteppen von Oberteilen
Kenntnis der Längen- und Weitenmaße -
Kenntnis des Stichmaßes -
- Kenntnis des Überholens des Oberteiles
Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

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