Werden andere als die im § 2 genannten Chemischputzerarbeiten angeboten, so sind diese Chemischputzerarbeiten so zu bezeichnen, daß eine Verwechslung mit den im § 2 genannten Chemischputzerarbeiten ausgeschlossen ist. Weiters sind die einzelnen Leistungen, die im Rahmen dieser Chemischputzerarbeiten erbracht werden, bei den angebotenen Chemischputzerarbeiten einzeln anzugeben. Hiebei sind Leistungen, die im § 2 Abs. 2 und 3 angeführt sind, mit den dort angeführten Bezeichnungen anzugeben.
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