§ 6 Schlußbestimmungen — Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Miedererzeuger
(1) Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Miedererzeuger ist im übrigen die Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 anzuwenden.
(2) Diese Verordnung tritt mit 1. Feber 1978 in Kraft.
(3) Hinsichtlich der Personen, die vor dem 1. Feber 1978 zur Lehrabschlußprüfung angetreten sind, diese nicht bestanden haben, und die bis 31. Juli 1978 zu einer Wiederholungsprüfung antreten, tritt diese Verordnung mit 1. August 1978 in Kraft.
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