§ 5 Zusatzprüfung — Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Miedererzeuger
Rückverweise
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Bandagist kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Miedererzeuger abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit” und “Fachgespräch” zu umfassen.
(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.
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