(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Büchsenmacher kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Waffenmechaniker abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand “Fachgespräch” zu umfassen.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Werkzeugmacher kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Waffenmechaniker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit” und “Fachgespräch” zu umfassen.
(3) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 1 gilt § 2 Abs. 4 bis 6 sinngemäß.
(4) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 2 gilt § 2 sinngemäß.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise