(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Buchbinder oder Verpackungsmittelmechaniker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Kartonagewarenerzeuger abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit” und “Fachgespräch” zu erfassen.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Etui- und Kassettenerzeuger kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Kartonagewarenerzeuger abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand “Fachgespräch” zu umfassen.
(3) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 1 gilt § 2 sinngemäß.
(4) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 2 gilt § 2 Abs. 4 bis 6 sinngemäß.
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