(1) Die theoretische Prüfung kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist.
(2) Der theoretische Prüfungsteil hat in der Regel zeitlich vor dem praktischen Prüfungsteil zu liegen.
(3) Die schriftlichen Prüfungsaufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Im Gegenstand “Fachrechnen” ist die Verwendung von Formel- und Tabellenbehelfen zulässig.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.
(5) Die Prüfung im Gegenstand “Fachrechnen” hat die Durchführung je einer Prüfungsaufgabe aus beiden nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Materialbedarfsberechnung,
Zuschnittsberechnung.
(6) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 30 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach 40 Minuten zu beenden.
(7) Die Prüfung im Gegenstand “Fachkunde” hat die stichwortartige Durchführung von zwei Aufgaben aus dem Bereich Roh-, Werk- und Hilfsstoffe und von drei Aufgaben aus dem Bereich Arbeitsverfahren zu umfassen.
(8) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 40 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach 60 Minuten zu beenden.
(9) Die Prüfung im Gegenstand “Fachzeichnen” hat das Anfertigen des Entwurfes eines Werkstückes nach Formatangaben zu umfassen.
(10) Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in der Regel in 40 Minuten durchgeführt werden kann. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach 60 Minuten zu beenden.
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