(1) Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Handschuhmacher ist im übrigen die Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 anzuwenden.
(2) Diese Verordnung tritt mit 1. März 1977 in Kraft.
(3) (Anm.: Gegenstandslos)
Keine Verweise gefunden
Rückverweise