§ 5 Zusatzprüfung — Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Handschuhmacher
Rückverweise
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Lederbekleidungserzeuger (Säckler) kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Handschuhmacher abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen.
(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.
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