§ 6 Schlußbestimmungen — Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Glasbläser und Glasinstrumentenerzeuger
Rückverweise
(1) Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Glasbläser und Glasinstrumentenerzeuger ist im übrigen die Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 anzuwenden.
(2) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1976 in Kraft.
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