(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Glaser, Glasgraveur, Glasschleifer und Glasbeleger oder Hohlglasfeinschleifer (Kugler) kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Glasbläser und Glasinstrumentenerzeuger abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit” und “Fachgespräch” zu umfassen.
(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.
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