BundesrechtVerordnungenV über Lehrabschlußprüfung Glasbläser und Glasinstrumentenerzeuger§ 5

§ 5Zusatzprüfung

In Kraft seit 01. September 1976
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(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Glaser, Glasgraveur, Glasschleifer und Glasbeleger oder Hohlglasfeinschleifer (Kugler) kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Glasbläser und Glasinstrumentenerzeuger abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit” und “Fachgespräch” zu umfassen.

(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.

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