(1) Die Prüfung im Gegenstand “Prüfarbeit” hat folgende Tätigkeiten nach Angabe zu umfassen:
a) Es ist ein Schokoladenkörper herzustellen, bei dem das Behandeln der Schokolade (Temperieren), das Gießen von Hohl- und Vollware oder die Erzeugung von Creme-Schokolade durchzuführen ist;
b) es ist ein Konfekt gefüllt und ungefüllt (Tunken, Dekorieren) herzustellen;
c) weiters sind Bonbons gefüllt (faschierte Füllungen) und ungefüllt herzustellen oder statt dessen Weichkaramellen.
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sieben Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.
(3) Die Prüfung im Gegenstand “Prüfarbeit” ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden.
(4) Die Prüfung im Gegenstand “Fachgespräch” ist unter Verwendung von Fachausdrücken vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen; sie hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln und das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.
(5) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Fragen über Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen.
(6) Die Dauer der Prüfung im Gegenstand “Fachgespräch” soll je Prüfling 20 Minuten nicht übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine zweifelsfreie Beurteilung des Prüflings sonst nicht möglich erscheint.
(7) Für die Bewertung im Gegenstand “Prüfarbeit” sind folgende Kriterien maßgebend:
Das Endprodukt muß vom Aussehen und vom Geschmack her einwandfrei sein. Die Herstellung muß reinlich erfolgen.
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