§ 6 Schlußbestimmungen — Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Schuhmacher
(1) Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Schuhmacher ist im übrigen die Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 anzuwenden.
(2) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 1976 in Kraft.
(3) Hinsichtlich der Personen, die vor dem 1. Juni 1976 zur Lehrabschlußprüfung angetreten sind, diese nicht bestanden haben, und die bis 31. Dezember 1976 zu einer Wiederholungsprüfung antreten, tritt diese Verordnung mit 1. Jänner 1977 in Kraft.
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