(1) Die Prüfung im Gegenstand “Prüfarbeit” hat die Durchführung einer Arbeit zu umfassen, bei der an einem bereits fertiggestellten Oberteil und Leisten folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind:
Schärfen,
Zwicken,
Ausballen,
Aufrauhen,
Kleben der Sohlen und Absatzbau,
Ausputzen mit Hand oder Maschine.
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sechs Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.
(3) Die Prüfung im Gegenstand “Prüfarbeit” ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden.
(4) Die Prüfung im Gegenstand “Fachgespräch” ist unter Verwendung von Fachausdrücken vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen; sie hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln und das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.
(5) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Fragen über Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen.
(6) Die Dauer der Prüfung im Gegenstand “Fachgespräch” soll je Prüfling 20 Minuten nicht übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine zweifelsfreie Beurteilung des Prüflings sonst nicht möglich erscheint.
(7) Für die Bewertung im Gegenstand “Prüfarbeit” sind folgende Kriterien maßgebend:
Sauberkeit der Ausführung,
Verwenden der richtigen Werkzeuge bei der Ausführung der Prüfarbeit, fachgerechtes Verhalten bei der Ausführung der Prüfarbeit.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise