BundesrechtVerordnungenAusübungsvorschriften Hörgeräteakustiker

Ausübungsvorschriften Hörgeräteakustiker

In Kraft seit 01. März 1976
Up-to-date

§ 1

Betriebsstätten, die der Ausübung des gebundenen Gewerbes der Hörgeräteakustiker (§ 103 Abs. 1 lit. b Z 28 GewO 1973) dienen, müssen einen Anpaßraum aufweisen.

§ 2

Der Anpaßraum muß folgende Voraussetzungen erfüllen:

1. Er muß vom übrigen Geschäftsbetrieb so getrennt sein, daß keine die akustischen Messungen störenden Geräusche auftreten können.

2. Er muß mindestens ausgestattet sein mit

a) einem Tonaudiometer,

b) einem Sprachaudiometer,

c) elektrischen Meßgeräten für die Prüfung von Stromquellen,

d) einer Einrichtung zur Abnahme von Ohrplastiken,

e) einem Heißluftgerät,

f) einer Einrichtung zur Nachbearbeitung von Ohrplastiken und

g) einer elektrischen Ringleitung oder einer gleichwertigen technischen Einrichtung zur Überprüfung der induktiven Übertragungseinrichtungen.

§ 3

Diese Verordnung tritt mit 1. März 1976 in Kraft.