§ 6 Schlußbestimmungen — Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Chirurgieinstrumentenerzeuger
Rückverweise
(1) Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Chirurgieinstrumentenerzeuger ist im übrigen die Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 anzuwenden.
(2) Diese Verordnung tritt mit 1. Feber 1976 in Kraft.
(3) Hinsichtlich der Personen, die vor dem 1. Feber 1976 zur Lehrabschlußprüfung angetreten sind, diese nicht bestanden haben, und die bis 3. September 1976 zu einer Wiederholungsprüfung antreten, tritt diese Verordnung mit 1. Oktober 1976 in Kraft.
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